Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Coupons pro Termin Michaelis 78738, der Königlich Preussischen Regierung ungesäumt über- 
liefert, oder, Falls sie von Sachsen bereits erhoben worden, deren Betrag baar vergütet werden. 
Bestände der Provinzial-Cassen. 
0.) Ob nun wohl, nach §F. 1. dieses Artikels, der Königlich Preussischen Regierung eini- 
ger Ansoruch an die fscalischen Haupt= und Central-Cassen niche zusteht, so hat man sich doch, 
in Ansehung der fiscalischen Provinzial-Kreis= Amts= und Orts-Cassen, dahin vereinigt, daß 
solche, mit ihren Beständen und allen Aceiv= und Passiv-Verhälenissen, ohne weitere Nachrech- 
nung, derjenigen Regierung verbleiben, in deren Gebiete sie belegen sind; insofern die gegenwär-= 
eige Convention über die wechselseitigen Verbindlichkeiten dieser und anderer Landesherrlichen 
Cassen des einen Gebieks, gegen die des andern, nicht besondere Bestimmungen enthälre, oder 
dergleichen Forderungen für gänzlich aufgehoben erklärt. 
Nateuralbestände. 
10.) Eben so verbleiben jeder der beiden Regierungen die Nakuralbestände, Vorräthe, und 
Effecten aller Art, welche sich am Sten Junius 1815. in ihrem tandestheile befunden haben, 
und Eigenchum der Regierung waren. 
Vorschüsse und daher rührende Forderungen. 
III.) Uebrigens werden alle Ansprüche oder Forderungen vorstehender Art, welche bis zum 
5ten Juni 1815. enestanden, und von tandesherrlichen Cassen und Behörden des Herzog-= 
tbums Sachsen und im Namen derselben, von der Koniglich Preussischen Regierung an die 
Königlich Sachsische Finanz-Haupt-Casse oder irgend eine andere tandesherrliche Casse und 
Behorde, oder von tandesherrlichen Cassen und Behörden des Königreichs Sachsen, und im 
Namen derselben, von der Koöniglich Sächsischen Regierung an Konigliche Preussische kandes- 
berrliche Cassen und Behörden gemacht werden könnten, oder bisher aufgestelle worden sind, 
insoweit gänzlich gegen einander ausgehoben, als nicht in dieser oder einer der fruher abgeschlos- 
senen Conventionen darüber etwas anderes festgesetzt worden ist. 
Unter diese allgemein gegen einander aufgehobenen Anspröche gehört auch der Anspruch 
Sachsens, wegen der, an verschiedene Cassen, zum Behuf der Verpfändung, gegebenen und 
dazu verwendeten, aber niche wieder eingelößten Obligationen. 
Die Koniglich Sächsasche Regierung verzichtet nicht minder überhaupt auf alle Vorschüsse 
und Darlehne, nebst den davon noch rückständigen Zinsen, welche aus irgend einer Koniglich 
Sachsischen Casse an Behörden des jetzigen Herzogthums Sachsen, unter andern namentlich der 
Ober= und Niederlausitz, den Ständen der Stifrer Merseburg und Naumburg, ingleichen dem 
Wirtenberger Kreise, gegeben worden sind, insbesondere auch auf die, aus öffentlichen Cassen 
für einzelne Administrarionsbedürfnisse gegebenen größern oder kleinern Vorschüsse und Berech- 
nungsgelder. «
	        
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