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Coupons pro Termin Michaelis 78738, der Königlich Preussischen Regierung ungesäumt über-
liefert, oder, Falls sie von Sachsen bereits erhoben worden, deren Betrag baar vergütet werden.
Bestände der Provinzial-Cassen.
0.) Ob nun wohl, nach §F. 1. dieses Artikels, der Königlich Preussischen Regierung eini-
ger Ansoruch an die fscalischen Haupt= und Central-Cassen niche zusteht, so hat man sich doch,
in Ansehung der fiscalischen Provinzial-Kreis= Amts= und Orts-Cassen, dahin vereinigt, daß
solche, mit ihren Beständen und allen Aceiv= und Passiv-Verhälenissen, ohne weitere Nachrech-
nung, derjenigen Regierung verbleiben, in deren Gebiete sie belegen sind; insofern die gegenwär-=
eige Convention über die wechselseitigen Verbindlichkeiten dieser und anderer Landesherrlichen
Cassen des einen Gebieks, gegen die des andern, nicht besondere Bestimmungen enthälre, oder
dergleichen Forderungen für gänzlich aufgehoben erklärt.
Nateuralbestände.
10.) Eben so verbleiben jeder der beiden Regierungen die Nakuralbestände, Vorräthe, und
Effecten aller Art, welche sich am Sten Junius 1815. in ihrem tandestheile befunden haben,
und Eigenchum der Regierung waren.
Vorschüsse und daher rührende Forderungen.
III.) Uebrigens werden alle Ansprüche oder Forderungen vorstehender Art, welche bis zum
5ten Juni 1815. enestanden, und von tandesherrlichen Cassen und Behörden des Herzog-=
tbums Sachsen und im Namen derselben, von der Koniglich Preussischen Regierung an die
Königlich Sachsische Finanz-Haupt-Casse oder irgend eine andere tandesherrliche Casse und
Behorde, oder von tandesherrlichen Cassen und Behörden des Königreichs Sachsen, und im
Namen derselben, von der Koöniglich Sächsischen Regierung an Konigliche Preussische kandes-
berrliche Cassen und Behörden gemacht werden könnten, oder bisher aufgestelle worden sind,
insoweit gänzlich gegen einander ausgehoben, als nicht in dieser oder einer der fruher abgeschlos-
senen Conventionen darüber etwas anderes festgesetzt worden ist.
Unter diese allgemein gegen einander aufgehobenen Anspröche gehört auch der Anspruch
Sachsens, wegen der, an verschiedene Cassen, zum Behuf der Verpfändung, gegebenen und
dazu verwendeten, aber niche wieder eingelößten Obligationen.
Die Koniglich Sächsasche Regierung verzichtet nicht minder überhaupt auf alle Vorschüsse
und Darlehne, nebst den davon noch rückständigen Zinsen, welche aus irgend einer Koniglich
Sachsischen Casse an Behörden des jetzigen Herzogthums Sachsen, unter andern namentlich der
Ober= und Niederlausitz, den Ständen der Stifrer Merseburg und Naumburg, ingleichen dem
Wirtenberger Kreise, gegeben worden sind, insbesondere auch auf die, aus öffentlichen Cassen
für einzelne Administrarionsbedürfnisse gegebenen größern oder kleinern Vorschüsse und Berech-
nungsgelder. «