Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Bei den Untcerbebörden und sonst in dem andern Gebiete annoch befind— 
liche Depositen. 
19.) In Absicht der 
a.) in Staatspapieren und andern Documenten bestehenden, ingleichen 
D.) aller und jeder bei ben Provinzial= und Uncerbehörden des Königreichs, so wie bei 
denen des Herzogthums Sachsen, namentlich in den Seistern Merseburg und Naumburg befind- 
lichen, in das Gebiet der andern Regierung gehörigen, in Baarschaft oder Documenten beste- 
benden Depositen ist die nöchige Einleicung und Veranstaltung zu creffen, daß solche, insoweit 
es nicht bereits geschehen, unverzuͤglich behoͤrigen Orts abgeliefert werden. - 
Artikel XIII. 
Militair= und Kriegs Lassen- Angelegenheiten. 
Ga-.) Abtbeilung der Armee, und Milicraireffecten. 
1.) Die, in Folge und Gemäßheit des Tractaks vom 18ten Mai 1315., Ark. 6 und 8, 
geschehene Abeheilung der Armee, Artillerie= und Kriegsvorräthe, Regiments= und Compagnie- 
Cassen 2c. und der dabei angenommene Maßstab von 3 für das Königreich und 2 für das Her- 
zogthum Sachsen, wird hiermie nochmals bestätige; und sindet deshalb keine weiltere Nachrech- 
nung Statt. So wie übrigens, vermöge Aré. XII. §F. 0. die daselbst erwähnten Cassenbestände, 
nebst deren Activ= und Passiv-Verhälenissen, ingleichen nach K. 10. desselben Artikels die Na- 
turalbestände und Vorräthe aller Are derjenigen Regierung verbleiben, in deren Gebiete sie sich 
am öten Junius 13815. befunden haben, so findet ein Gleiches auch in Anskhung der Mili- 
tair-Cassen-Bestände, Vorräthe und Effecten Statt. 
b.) Vorschüsse aus der General-Kriegs-Casse. 
2.) Niche minder begiebt die Königlich Sächsische Regierung sich eben so, wie dies Art. 
XII. §. 11. in Ansehung aller Ansprüche an die, von tandesherrlichen Cassen des Königreichs 
an tandesherrliche Cassen oder Kreise, Districte und Behörden des Herzogthums überhaupe 
geleisteten Vorschüsse geschehen, so auch der, eben diesen Behörden, aus der General-Kriegs-Casse 
gegebenen Vorschüsse, zu Gunsten des Herzogrhums Sachsen. 
Jc.) Schulden dieser Casse. 
3) Von ben Schutden der nurgedachten Casse übernimmt die Königlich Preussische Re- 
gierung die Befriedigung derjenigen Forderungen, welche- Unrerthanen des Herzogthums Sachsen 
a.) für die Vom tande gelieferken Pferde; 
5) für die von demselben in den Jahren 1605. und 1806. gelieferten Naturalien an 
Getreide, Heu und Stroh 
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