Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

—  (2277)

—

wird,  und  eine  nochmalige  Rechnungsablegung  von  ihnen  nicht  zu  erfordern  ist.  Was  die  von
selbigen  „in  Folge  der  vorerwaͤhnten  Abrechnungen,  zu  leistenden  Vertrstungsposten  dnlange,  se
verzichret  die  Kömglich  Preussische  Regierung  darauf,  insdweit  dieselben  bereits  bei  den  Königlich
  Sächsischen  Cassen  vereinnahmt,  und  zu  diesen  berechnet  worden  sind;  es  verbleibt  jedoch
Preussen  die  Einziehung  der,  nach  der  Berechnung  in  der  angezegenen  Beilage,  annoch  rückständigen,
  zusammen
53,764  Thlr.  r0  gr.  I  1  pf.
Drei  und  Dreißig  Tausend,  Sieben  Hundere  Vier  und  Sechzig  Thaler,  Reunzehn  Groschen,
Eilf  Pfennige,

jedoch  ohne  deren  besondere  Gewähr,  von  Seiten  der  Sächsischen  Regierung.  Die  zu  deren  Einziehung
  nöthigen  Rechnungen  und  Nachrichten  sollen  an  Preussen  ebenfalls  überlieferc  werden.

Deposita  bei  der  Finanz-Haupt-Casse.

13.)  Wegen  der  zur  Renkkammer  und  nachherigen  Deposikencasse  eingelieferten  baaren
Deposicen,  welche  nach  Maßgabe  des  24ften  Artikels  der,  wegen  Abgabe  und  Fortsetzung  der
anhängigen  Rechtösachen,  uncerm  20sten  Februar  18  10.  abgeschlossenen  Conveneion,  in  das
Herzogthum  Sachsen  gehören,  und  wegen  welcher  über  die  Zeit  ihrer  Rückzahlung  die  besondere
Uebereinkunft  daselbst  vorbehalten  worden  ist,  bewendet  es  zuvörderst  bei  den  seicdem  bereits
erfolgten  Zahlungen  von

19,875  Thlr.  18  gr.  1  pf.  und
18,000  —  —

397,67  5  Thlr.  18  gr.  1  pf.  Sieben  und  Dreißig  Tausend,  Acht  Hundert  Fünf  und  Siebenzig
  Thalern,  Achtzehn  Groschen,  Einem  Pfennig  in  Summa

 

an  Preussen.

Im  Betreff  des,  auf  die  Deposia  dieser  Art  annoch  verbliebenen  Rückstandes  aber,  hät
man  sich  dahin  vereiniges:

a.)  Daß  die  Summe  der  annoch  in  das  Herzogehum  Sachsen  zu  bericheigenden  Deposiken,
mit  Ausnahme  der  nachher  zu  erwähnenden,  zu  dem  Manzfeldischen  Creditwesen  gehoͤrigen,
vermoͤge  der  deßhalb  angestellten  Eroͤrterungen,  auf

105,000  Thlr.  —  —

Einmal  Hundert,  Fünf  und  Sechzig  Tausend  Thaler,
als  liquid  angenommen  wird.

Zu  Vermeidung  aller  Irrungen  wird  über  den  nurbemerkten  Betrag  ein  specielles  Verzeichniß
  angeferrigt  werden.
b.)  Zu  Berichcigung  dieser  Summe  nimme  die  Königlich  Preussische  Regierung:
aa.)  in  Folge  der,  Art.  IV.  §.  8.  dieser  Convention  bei  den  Steuer-Credie-Schulben  gecroffenen
  Uebereinkunft,  diejenigen
(Sesessammlung  1819.)  40