Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(315 ) 
Artikel XXXVI. 
Narcification. 
Gegenwärtige Haupeconveneion wird von Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und 
Preussen ratisicirt werden, und die Auswechselung der Ratificationen innerhalb drei Wochen, 
oder, wenn es geschehen kann, noch früber erfolgen. 
Zu Urkund dessen haben der Kaiserlich Königlich Oesterreichische Wermictelungs-Commissair, 
ingleichen die beiderseitigen Königlichen Bevollmächtigten dieselbe uncerzeichnet und mit ihren 
Wappen besiegelt. « 
Geschehen zu Dresden, den 28sten August 1819. 
Der Oesterreichisch Kaiserliche 
Vermittelungs-Commissair. 
Gärtner. von Globig. v. Jordan. 
□x
	        
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