Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

398

860.
In  Ziffer  5  wird  für  „200“:  „150“  gesetzt.
866.
In  Ziffer  4  tritt  als  dritter  Absatz  hinzu:
„Die  Rangirung  nach  Loosnummern  kann  bei  Aufstellung  der  Listen  einstweilen

unterbleiben;  sie  ist  nachzuholen,  sobald  zur  Deckung  des  Rekrutenbedarfs  der
betreffende  Jahrgang  nicht  voll  in  Anspruch  genommen  wird.“

868.
Im  letzten  Absatze  der  Ziffer  3  fallen  die  Worte  fort:
„und  ausschließlich  der  zu  einer  kürzeren  Einübung  mit  den  Waffen  zugelassenen
Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts“.

8  69.

Der  erste  Absatz  der  Ziffer  3  lautet:
„Bei  Ziffer  24  kommt  die  Zahl  der  in  den  Vorstellungslisten  B,  C,  D  und  E

enthaltenen  Militärpflichtigen  derart  in  Betracht,  daß  aus  den  Vorstellungslisten
D  und  E  im  Allgemeinen  nicht  mehr  wie  250,  aus  den  Vorstellungslisten  B
und  C  nicht  mehr  wie  400  Militärpflichtige  an  einem  Tage  zur  Vorstellung
gelangen  sollen.“

Der  dritte  und  vierte  Absatz  der  Ziffer  3  fallen  fort.

§  72.  ·
AmSchlussedeszweitcuAbsatzesderZisserlafälltinderKlammer,,§69,3bezw.«fort.

§73.

Der  zweite  Absatz  der  Ziffer  2  lautet:

„Von  einer  Entkleidung  Militärpflichtiger  darf  der  Militärvorsitzende  im  Allgemeinen
  absehen  lassen,  wenn  es  sich  um  Leute  mit  auffallendem  Mindermaß,
augenscheinlichen  Gebrechen  und  Fehlern  der  Augen  und  Ohren  handelt,  welche  die
dauernde  Untauglichkeit  der  Militärpflichtigen  zum  Dienste  im  Heere,  im  Landsturm
und  in  der  Marine  (§  38)  ohne  Weiteres  bedingen.“

975.

In  Ziffer  6  treten  im  ersten  Absatz  an  die  Stelle  der  Worte  „Das  Oberkommando  der

Marine“  die  Worte:
„Der  Generalstabsarzt  der  Marine“