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Schrife zu verwendenden Stempelpapiers ausmachen, und in Ruͤcksicht der etwa leer bleibenden
die Vorschrift des 8. 19. beobachtet wird.
S. 17.
Die dem Scempel unterworfene Schrife ist auf den Stempelbogen selbst zu schreiben, und
zwar so, daß der Stempel unbeschrieben bleibe, indem sonst, und wenn der auf dem Scempel
ausgedrückte Geldbetrag desselben nicht mehr deurlich ersehen werden kann, der Stempelbogen
für ungültig geachtet wird.
W 18.
Es bleibr jedoch erlaubk, das erförderliche Stempelpapier um die dem Stempel unkerworfe-
nen Schriften besonders zu schlagen, oder es ihnen anzuheften, und es kann dieß bei den Ge-
richren oder andern Behörden, bei welchen eine solche Schrift eingereiche oder producirt wird,
auf Ansuchen der Inceressenken und gegen baare Erlegung oder Beifügung des Siempelbetrags,
bei deren Uebergabe, Einsendung, oder Vorzeigung geschehen.
G. 10.
Auf den in solcher Weise nachgebracheen Stempelbogen ist, daß sie cassirt sind, und zu
welchen Schriften sie gehören, jederzeit zu bemerken. Auch befreiet dieses Nachbringen des
Stempelpapiers in Ansehung solcher dem Seempel unterworfenen Schriften, die nicht zur Ue-
bergabe im Gericht, oder bei einer andern Behörde bestimmr sind, nur dann von der Stem-
pelstrafe, wenn es innerhalb Vierzehen Tagen von der Zeic an erfolge, wo sie verfaßt worden,
#der, wenn dieß im Auslande geschehen, an einen hierländischen Interessencen oder Bevollmäch=
tigten gelangt sind.
K. 20,
Alle Cassationen oder Bescheinigungen in Bezug auf die erfolgte Berichtigung des Stem-
pels sind unentgeldlich zu bewirken.
ñ. 21.
Den Gerichten wird nachgelassen, zu ihren Acten das erforderliche Stempekpapier, wenn
os nicht sogleich zu haben ist, binnen Vierzehen Tagen nachzubringen und selbst zu cassiren.
5. 22.
Verdorbene oder zerschnittene Stempelbog en können zu einer dem Stempel unterworfenen
Schrift niche gebraucht werden; es ist jedoch nachgelassen, verdorbene Stempelbogen bei der