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oder sonst auf irgend eine Weise abgelassen wird, muß mic dem verschrifemäßigen Stempel
versehen seyn. QJ
« 48.
Eben so hat auch, wenn auslaͤndische Karten zum inlaͤndischen Debit oder Gebrauch in
Unsere tande auf irgend eine Weise eingebracht werden, der Empfaͤnger dieselben sofort mit
dem vorgeschriebenen Stempel bedrucken zu lassen.
. 40.
Art der Bestempelung.
Auf dem Karcenstempel ist Unser Königliches Wappen nebst dem Stempelbetrage ausgedrückt.
Er wird kunftig bei jeder Karte nur auf ein Blate, und zwar bei den auf französische
Art gefertigten Karten auf das Coeur- As, bei den auf deutsche Art gefertigten bingegen
auf die Schellen Sieben mit rocher Farbe aufgedruckte.
5. 50.
Scempelung der bereits mit dem ältern Stempel versehenen Karten.
Alle in den Handen von Kartenfabrikanten und Kartenhändlern befindlichen, mic dem zeitberigen
Stempel bereits versehenen Spielkarken sind bis zum 1 ten April 1810. an die betreffenden
Kreis-Steuer-Einnahmen einzusenden, um daselbst, gegen Erlegung des vierten Theils
der geordneken neuen Karten-Stempelsätze, mir dem neuen Stempel bedrucke zu werden; alle
nach Ablauf dieser Frist mit dem neuen Stempel niche bedruckten Spielkarten sind als ungestempelt
zu behandeln.
« s.51.
Stempelbehörden.
Oie Seempelung der Spielkarten ist, insofern nicht das Ober-Seeuer-Collegium in einzelnen
Fällen solche, wegen vorwaltender besonderer Umstände, einer Amts-Sceuer-Einnahme aufgetragen
hat, ausschließend den Kreis-Impost-Einnahmen übertragen; die bei letztern zu bestempelnden
Karten aber sind jedesmal, nebst den Stempelgeldern, an die Kreis-Schock-Sreuer-Einnahmen
einzusenden.
. 52.
Wer Karcen verfertigen dürfe.
Niemand darf Spielkarten verfertigen, ohne hierzu von Unserer tandesregierung mit besonderer
Concession versehen zu seyn, bei Confiscatièbn sowohl der sich vorfindenden, von ihm gefertigten
Karten, als der zu deren Verfertigung bestimuten Werkzeuge und Materialien, und
Einhundert Thalern Strase.