Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  abgelassen  wird,  muß  mic  dem  verschrifemäßigen  Stempel
versehen  seyn.  QJ
«  48.

Eben  so  hat  auch,  wenn  auslaͤndische  Karten  zum  inlaͤndischen  Debit  oder  Gebrauch  in
Unsere  tande  auf  irgend  eine  Weise  eingebracht  werden,  der  Empfaͤnger  dieselben  sofort  mit
dem  vorgeschriebenen  Stempel  bedrucken  zu  lassen.

.  40.
Art  der  Bestempelung.

Auf  dem  Karcenstempel  ist  Unser  Königliches  Wappen  nebst  dem  Stempelbetrage  ausgedrückt.
  Er  wird  kunftig  bei  jeder  Karte  nur  auf  ein  Blate,  und  zwar  bei  den  auf  französische
Art  gefertigten  Karten  auf  das  Coeur-  As,  bei  den  auf  deutsche  Art  gefertigten  bingegen
auf  die  Schellen  Sieben  mit  rocher  Farbe  aufgedruckte.

5.  50.

Scempelung  der  bereits  mit  dem  ältern  Stempel  versehenen  Karten.

Alle  in  den  Handen  von  Kartenfabrikanten  und  Kartenhändlern  befindlichen,  mic  dem  zeitberigen
  Stempel  bereits  versehenen  Spielkarken  sind  bis  zum  1  ten  April  1810.  an  die  betreffenden
  Kreis-Steuer-Einnahmen  einzusenden,  um  daselbst,  gegen  Erlegung  des  vierten  Theils
der  geordneken  neuen  Karten-Stempelsätze,  mir  dem  neuen  Stempel  bedrucke  zu  werden;  alle
nach  Ablauf  dieser  Frist  mit  dem  neuen  Stempel  niche  bedruckten  Spielkarten  sind  als  ungestempelt
  zu  behandeln.
«  s.51.
Stempelbehörden.

Oie  Seempelung  der  Spielkarten  ist,  insofern  nicht  das  Ober-Seeuer-Collegium  in  einzelnen
  Fällen  solche,  wegen  vorwaltender  besonderer  Umstände,  einer  Amts-Sceuer-Einnahme  aufgetragen
  hat,  ausschließend  den  Kreis-Impost-Einnahmen  übertragen;  die  bei  letztern  zu  bestempelnden
  Karten  aber  sind  jedesmal,  nebst  den  Stempelgeldern,  an  die  Kreis-Schock-Sreuer-Einnahmen
  einzusenden.

.  52.

Wer  Karcen  verfertigen  dürfe.

Niemand  darf  Spielkarten  verfertigen,  ohne  hierzu  von  Unserer  tandesregierung  mit  besonderer
  Concession  versehen  zu  seyn,  bei  Confiscatièbn  sowohl  der  sich  vorfindenden,  von  ihm  gefertigten
  Karten,  als  der  zu  deren  Verfertigung  bestimuten  Werkzeuge  und  Materialien,  und
Einhundert  Thalern  Strase.