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Stempeltare,
nach alphabetischer Ordunng.
3 A. Thlr..
A boliceion, oder Niederschlagung einer Crimlnaluntersuchung.
Das deshalb zu erlassende Rescripe, wenn kein zu erlegendes Abolicsons=
Quankcum ausgedrücke ist, "U„ . 20
wenn das zu erlegende Krsgurun nicht aber 20 Thit. — —
betraͤgt, — 1
wenn dasselbe ibe 20 Thlt. — — unb nicht aber 50 Thlr. ——
beträge, 0 0 O · o 2
wenn solches über 50 Thlr. — — cber nicht über 100 Thle. — —
beträgt. . . . . 5
wenn dasselbe öber Hundere Thaler berägt, auf jedes Hundere . 10
wobei das neue Hundert fuͤr voll zu rechnen ist, wenn die Haͤlfte desselben
uͤberstiegen ist.
Koͤnnen diese Stempelbetraͤge nicht eingebracht werden, so ist davon der
Behoͤrde, welche den Stempel zu der erlassenen Abolitionsverfuͤgung verwen-
bet hat, Anzeige zu thun, damit, wegen deren Abschreibung, das Noͤthige
eingeleitet werde. 1
Wird das wegen der Abolition gefertigte Liquidum mur zum Theil einge-
brache, so ist von dem, was darauf erhoben worden, zuvörderst das Aboli-- .
eionsquantum und der Stempelsas, jedes pre rata, zu berichtigen, und nur
das Residuum auf die Kosten zu rechnen.
Abschiede, Urthel oder Bescheide einer Justizbehörde oder eines Spruch-
Collegi#, ingleichen Decisivrescripke einer höhern Justizbehörde, mie Ein- ·
schluß der höbern Cameral= und geistlichen Behörden, in Sachen, wo sie als
Justizbehörden verfügen, sämmtlich uncer dem Worke: Sentcenz, begriffen. 1
Die Sentenz in geringfügigen Rechrssachen, ingleichen in Polizei= Bau-
Dienstboten- Handwerks= Commerzial= und Rügensachen, . o —
Die Sentenz in causis maiorihus, in Criminalsachen, ein Locationsurthel
in Concursen, ein Distributionsabschied, ein Informaturthel, auch wenn es
ins Ausland geht, ingleichen ein Abschied, Urthel oder Bescheid in Civil- oder
Criminalsachen fuͤr auslaͤndische Behoͤrden, —
Gesetzsamiml. 1819. 171