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In eben dem Verhaͤltnisse, in welchem eine streitende Parthei die Urthels—
kosten zu berichtigen hat, ist von derselben auch der Urthelsstempel zu bezah—
len, oder zu dessen Bezahlung beizutragen.
Abschreibung annotirter Kauf- oder Erbegelder im Hypotheken—
buche, s. Hypothek.
Abschriften, wenn sie von oͤffentlichen Behoͤrden, Gerichten oder Notarien, auf
Verlangen, in beglaubter Form ertheilt werden, oder einer, von einem In-
teresseneen producirten Abschrife die Beglaubigung beigesüge wird,
von Abschieden, Ureheln, Bescheiden oder Decisivrescripten, wenn sie den
Interessenten ereheilt werden, 4 " 6„ " 4 . .
Abtretung, s. Cession.
Adelsbrief,
wenn er auf vorgoͤngiges Ansuchen ertheilt wird,
bei i Erhebuns in den Adelsstand, .- «
2 * - Freiherrnstand, i · lô 4
- - Grafenstand, . .
Bei der Standeserhoͤhung einer, aus mehrern Bruͤdern oder Vettern be—
stehenden, Familie wird obiger Stempelbetrag von Jedem derselben zur Haͤlfte
bezahlt.
Die ohne vorhergegangenes Ansuchen ertheilten Standeserhoͤhungen sind der
Stempelabgabe nicht unterworfen.
Die auf Ansuchen bewilligte Renovation eines alten Adel:, ingleichen die
Anerkennung einer, von einem hiefigen Unterthan, im Auslande erlangten Stan—
deserhoͤhung werden, in Hinsicht auf die Stempelabgabe, der Ertheilung eines
neuen inländischen Adelsbriefs, nach den verschiedenen Abstufungen des Abels,
gleich geachtec.
Adjudicationsschein,
wenn die ticicationssuumme bis mie Hunder Thaler fenä, " .-
von jedem folgenden Hundert noch
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird „wenn die Haͤlfte desselben
uͤberstiegen ist.
Adoption und Einkindschaft, (Onio prolium), Arrogation, . .
bis zu
nach dem jedesmaligen besondern Ermessen der die Bestaͤtigung ertheilenben
Behoͤrde.
Thlr.
100
— —
200
300
gl.
S½
1
100
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