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wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte über-
stiegen ist. · ·«
Die Contractsumme wird bei Kaufcontracten nach dem vollen Betrage
des Kaufgeldes, mit Einschluß des Schluͤsselgeldes, gerechnet.
Wenn aber unzinsbare Erbegelder darunter begriffen seyn sollten, so wer—
den diese nur nach 50 Procent angeschlagen.
Bei Tauschcontracten wird die Contractsumme nach dem Werthe desjeni-
gen Objects angenommen, welches den hochsten hat.
Dieser Werth wird bei Grundstücken, bis zu anderer Anordnung, nach
dem letzten Kaufpreise, bei andern Gegenständen aber nach dem Ermessen
der Obrigkeit bestimme.
Bei Vererbungs= Erbzins= Erbpacht= oder laascontracten ist der Zwan-
zigsache Betrag des jährlichen baaren Canons, Erbpachts= oder #aaszinses,
mit Hinzurechnung des Kauf= oder Erbstandgeldes, als Contractsumme an-
zunehmen.
Bei Pache= und Mietheonkracten wird der Berrag des Pache= oder
Miethgeldes innerhalb der bedungenen Contractzeit als Contractsumme ange-
nommen, auch eine Verlängerung einem neuen Contracte gleich geachtet.
Bei einer teibrente wird der jährliche baare Betrag derselben Zehnmal
genommen, und so zu Capikal gerechnet; dafern aber die teibrence steigend
seyn sollte, wird dieser baare Bekrag nach einem Durchschnitte der nächsten
Zehen Jahre bestimmt.
Das mit dem hier angegebenen Seempel versehene Haupteremplar eines
Contracts muß jedesmal in den Händen des Acquirenten, Pachters, Mietbers
oder Percipienten der teibrente seyn.
Werden ausser dem Haupterxemplare noch andere Exemplare ausgefertiget,
so sind diese stempelfrei. "
Jeder, unter den oben einzeln benannten Coneracten, niche begriffene Con-
tract, welcher gertchtlich geschlossen wird, oder zur Confirmation einer Ge-
richts= oder andern Behörde gelange, . " #„ .
D.
Deeisiv-Neseript, s. Abschied.
Deeisum, s. Abschied.
Decret in Partheisachen, s. Abschied.
Decret uͤber Anstellung, s. Bestallung.
Thlr.
gl.
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