Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Anweisung 
über die Stempelverwaltung in den Königlich Sächsischen Eanden. 
. 1. 
Behörden und Personen, die mit dem Scempelwesen beschäftigee sind. 
Mie dem Seempelwesen und der Stempelverwalkung in den Königlich Sächsischen Landen sind 
nachbenannte Behörden und Personen beschäftigee, und haben in dieser Beziehung besondere Oblie- 
genheiten, die sich theils auf die Stempekung der, dem Stempel unterworfenen Gegenstände und 
den Verkauf des Stempelpapiers auf Rechnung des Seeuer-Acrarii, theils auf die, wegen der 
Contraventionen gegen die bestehenden Stempelgesebe, deren Untersuchung und Bestrafung zu 
fuührende Aussicht beziehen: « 
1.) die Stempelfactorie zu Dresden, 
2.) die Stempeleinnehmer bei den Koͤniglichen Kanzleien, 
3.) die Kreis-Schocksteuer- und Impost--Einnahmen, 
A.) die Amts-Steuer= und Stadt= Stempel-Impost-Einnahmen, 
5.) die Obrigkeiten, 
6.) die zur Polizeiaufsiche angeskellten Personen, 
7.) die Steuerofficianten, 
Z.) die Postofficianten, 
0.) die Steuerrevisoren, 
10.) die Trank-Steuer-Revisoren. 
1.) Stempelfact orie. 
G. 2. 
Bestellung des Personals derselben. 
Die Scempelfactorie zu Dresden besteht aus einem Factor, einem Conrroleur und einem 
Se#mpler. Diese Personen werden von dem Ober-Seeuer-Collegio angestellt, nach der Eidesnotel 
unter 1. verpflichtet und, bei ihrer Anstellung, mie besonderer Instruction über ihre Dienstlei- 
stung versehen. 
g. ʒ. 
Caution. 
Der Factor und Controleur haben eine, nach dem Ermessen des Ober-Steuer Collegiĩ zu 
bestimmende, Caution zu bestellen, welche zinsbar zum Steuer-Aerario eingeliefert wird, und
	        
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