( 1506 )
31.) Generalverordnung
im Betreff des Erlasses an Cavalerie-Verpflegungs-Geldern wegen des
Anbaues von Wüstungen, ingleichen wegen erlittener Brand-, Hg-
gel-, Uiberschwemmungs= und Viehschäden,
vom 24sten September 1821.
Von GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ic. ꝛc.
Liebe getreue. Wir setzen hierdurch Folgendes fest:
1.)
In allen denjenigen Fällen, in welchen wegen des Anbaues einer Wüstung, inglei-
chen wegen der vom 1 sten Januar 1822 an sich ereignenden Brand-, Hagel- und Uiber-
schwemmungsschäden, nach Matgabe des unterm heutigen Tage bekannt gemachten neuen
Sceuer-Begnadigungs-Regulacivs, ein Erlaß an Schocksteuern State sinder, wird der-
selbe auch an den von dem Beschädigten zu entrichtenden Cavalerie-Verpflegungs-Gel-
dern, die lediglich nach dem Schockfuße erhoben werden, ausdrücklich zugestanden.
2.)
Der Erlaß an Cavalerie-Verpflegungs-Beikrägen erstreckt sich jedesmal auf densel-
ben Zeitraum, auf welchen der Erlaß an Schocksteuern bewilliget worden ist.
3.)
Bei einem jeden zur regulativmaͤßigen Steuerbegnadigung sich eignenden Viehverluste,
wird Demjenigen, der den Verlust erlitten und Cavalerie-Verpflegungs-Beiträge abzu-
führen hat, über die ihm ausgesetzte Steuerbegnadigung, auch aus dem Cavalerie-Ver-
pflegungs-Gelder-Fonds, eine Entschädigung von einem Thaler, zwölf Groschen,
für jedes eingebüßte Stück Rindvieh, welchem ein Pferd und zehn Schafe in den Fällen,
wo wegen dieser Viehgatcungen ebenfalls eine Seeuerbegnadigung eintritt, gleich zu ach-
ten sind, verabreiche.