Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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83.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  Mittel  für  die  im
1  unter  Nr.  I  und  II  vorgesehenen  Bauausführungen  im  Betrage  von

97  593  000  Mark
die  Barzuschüsse  der  Beteiligten

1.  gemäß  §  1  C  mit  .  .  ..  500  000  Mark,
2.  gemäß  9  2
a)  mit  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  10  000
b)  ..  ...  .....  .  .  .....  89  500  —

 

zusammen.  599  500
zu  verwenden.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §  1

Nr.  I  und  II  vvooo  .  .  ..  96  993  500  Mark
sowie  zur  Deckung  der  Mittel  für  die  im  §  1  unter  III  bis  VI  vorgesehenen
Bauausführungen  und  Beschaffungen  usw.  im  Betrage  von  102  390  000  Mark
sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
  anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur
Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzamweisungen
und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.
Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Wird  von  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  9§#  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  §  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  §  1  um  die  im  9§  1
unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  oder  um  die  nach
Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten  Teilbeträge  dergestalt,
  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen  oder
Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln  hinzutreten.

84.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zins—
fuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§  3),  bestimmt
  der  Finanzminister.