Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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men  worden  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Contumacialverfahrens
oder  sonst,  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen
Gegenstaͤnde  beschraͤnkt.  In  Ansehung  der  Concraventsonen  gegen  Zollgesetze  bewendet
  es  bei  dem  unter  den  WVereinsstaaken  abgeschlossenen  Zollcartel  vom  11.
Mai  1633.
Art.  38.

Der  zuständige  Strafrlchter  darf  auch,  sowele  es  dle  Gesetze  selnes  Landes  gestatten,
  über  die  aus  dem  Verbrechen  enesprungenen  Privatansprüche  miterkennen,
wenn  harauf  von  dem  Beschädigten  angerragen  worden  ist.

Arc.  39.
hg.  Unterthanen  des  einen  Staakes,  welche  wegen  Verbrechen  ober  anderer  Uein.
  bertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  gefluͤchtet  haben,
  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorganglger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgellefert.

Arc.  40.

n  esd  Sosche,  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertrekung  verdächilge  Indlvlduen,
welche  weder  des  elnen  noch  des  andern  Staaces  Unterthanen  sind,  werden,
wenn  sse  Strafgesebe  des  esnen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben,  beschuldige
sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Ueberkretung  verübe  wurde,  auf  vorgängige  Requisieion
  gegen  Erstateung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  blelbe  sedoch  dem  requfrir.
ten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben  wolle,  bevor
er  die  Regierung  des  dritten  Staales,  welchem  der  Verbrecher  angehöre,  von
dem  Antcrage  in  Kemmenlß  gesense  und  deren  Erklärung  erhalten  hat,  ob  sse  den
Angeschuldlgeen  zur  eigenen  Bestcafung  reclamiren  wolle.

Art.  41.
abladllcheit  In  deuselben  Fällen,  wo  der  eine  Staak  berechtige  ist,  die  Auslieserung

Ann
e  Jnelen  elnes  Beschuldigten  zu  fordeen,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  audern

State  angebotene  Auêlfeferung  anzunehmen.

Art.  42.
In  Criminalsällen,  wo  dle  persönliche  Gegenwant  der  Zeugen  an  dem  Oree