1028 Das Ssffenmiche Recht.
sichern. Im Allgemeinen machte die verfafsungsrechtliche Entwicklung der Deutschen
Staaten seit 1815 in Deutschland nur äußerst langsame und sehr geringe Fortschritte.
Sie blieb von fremdartigen, dem nationalen Leben feindlichen Elementen
beherrscht. Einerseits waren die Deutschen Staaten den Stößen und Gegenftößen
ausländischer Errignifse ausgesetzt, von Westen den revolutionären Volkserhebungen
in Frankriich, von Osten der heiligen Alliance oder dem Vorwiegen der Ruffischen
Politik. Andererscits versuchte auch der Bund selbst eine Kräftigung des volksthümlichen
Rechtslebens durch freiheitliche Institutionen als seinem eigenen Bestande gesährlich
abzuweisen. Deswegen ist die Geschichte der Deutschen Landesverfaffungen
gekennzeichnet durch das starke Hervortreten einzelner kritischer Jahre, in denen
entweder die Nachwirkung der Französischen Revolutionen oder die gegentheilige
Strömung der Rückschrittsbewegung eingreift. Solche Abschnitt bildende Jahreszahlen
find 1820 (Wiener Schlußacte), 1830 (Julirevolution), 1848 (Februarrevolution).
1851 (Restauration des Bundes). In der ersten Periode bis zum Jahre 1820
wurden von dreizehn Deutschen Regierungen neue Verfafsungen errichtet, welche sich
entweder an die altlandständischen Ueberlieferungen (wie in den Mitteldeutschen
Staaten) anschlossen oder dem Französisch konstitutionellen Systeme (wie in den
Süddeutschen Staaten) näherten. Da alle diese Verfassungen im Laufe der Zeiten
und unter dem Einflusse der von uns verzeichneten kritischen Jahre erhebliche Veränderungen
erlitten haben, ist eine Beschreibung ihres ursprünglichen Inhalts lediglich
von historischem Interesse. Nur die Jahrrszahlen mögen daher hier verzeichnet
werden. Aus dem Jahre 1814: Nassau; aus dem Jahre 1816: Schaumburg-Lippe,
Rudolstadt, Waldeck, Weimar (vom 5. Mai, später ersetzt durch das
Staatsgrundges. vom 15. Okt. 1850); 1813: Hildburg hausen (nach seiner
Vereinigung mit Meiningen in gemeinschaftlicher Berfassung vom Jahre 1829
sichend) und Liechtenstein; 1819: Hannover; und 1820: Braunschweig
(später in Landschafts-O. von 1832). Zur zweiten Klasse der konftitutionellen
Verfaffung zählen: Bayern (26. Mai 1818), Baden (22. August und 23. Dezember
1818), Württemberg (25. September 1819) und Hessen-Darmstadt
(Edikt vom März 1820 und Verf. vom 20. Dez. 1820).
.’l.) DTie Landesversassungen nach der Wiener Schlußacte
(1820—1830). Der die weitere Entwicklung der Deutschen Verfassungen hemmende
Einfluß der Wiener Schlußacte trat hauptsächlich in folgenden Punkten hervor:
Die anerkannte Wirksamkeit habenden landständischen Verfafsungen können nur
auf versassungsmäßigem Wege (d. h. unter Zustimmung der damals Priv ilegirten)
wieder abgeändert werden (Art. 56); die gesammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupt
des Staates vereinigt bleiben, der Sonverän kann durch landftändische Verfjaffung
nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände
gebunden werden (Art. 57, das sog. monarchische Prinzip der Deutschen Verfassungen);
die Bundesfürsten dürfen durch landständische Verfassungen in der Erfüllung
ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen nicht gehindert oder beschränkt
werden (Art. 58, das sog. jöderative Prinzip); die Oeffentlichkeit landständischer
Verfassungen ist im Interesse der Ruhe des einzelnen Bundesstaates und des gesammten
Deutschlands zu überwachen. Das Unbestimmte, Dehnbare und Unsichere
dieser Satzungen begünstigte eine dem dynastischen Absolutiomus oder altständischen
Privilegien in jedem einzelnen Falle sich anpassende Auslegung, dergestalt daß diese
Bestimmungen den Vorwand darboten, um feierlich übernommene Berpflichtungen
und beschworene Verheißungen des Landesfürsten hinterher durch Interventionen des
Bundes rückgängig zu machen.
Einen erneuten Anstoß bot erst die Julirevolution, von welcher die beiden
Deutschen Großmächte allerdings unberührt blieben. Ohne derjenigen Staaten, die
seitdem ihre Selbständigkeit verloren haben, zu gedenken, ist zu erwähnen, daß das
Königreich Sachsen am 4. Sept. 1881 (wozu spätere Nachtragegesetze vom 31. März