Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1028  Das  Ssffenmiche  Recht.

sichern.  Im  Allgemeinen  machte  die  verfafsungsrechtliche  Entwicklung  der  Deutschen
Staaten  seit  1815  in  Deutschland  nur  äußerst  langsame  und  sehr  geringe  Fortschritte.
  Sie  blieb  von  fremdartigen,  dem  nationalen  Leben  feindlichen  Elementen
beherrscht.  Einerseits  waren  die  Deutschen  Staaten  den  Stößen  und  Gegenftößen
ausländischer  Errignifse  ausgesetzt,  von  Westen  den  revolutionären  Volkserhebungen
in  Frankriich,  von  Osten  der  heiligen  Alliance  oder  dem  Vorwiegen  der  Ruffischen
Politik.  Andererscits  versuchte  auch  der  Bund  selbst  eine  Kräftigung  des  volksthümlichen
  Rechtslebens  durch  freiheitliche  Institutionen  als  seinem  eigenen  Bestande  gesährlich
  abzuweisen.  Deswegen  ist  die  Geschichte  der  Deutschen  Landesverfaffungen
gekennzeichnet  durch  das  starke  Hervortreten  einzelner  kritischer  Jahre,  in  denen
entweder  die  Nachwirkung  der  Französischen  Revolutionen  oder  die  gegentheilige
Strömung  der  Rückschrittsbewegung  eingreift.  Solche  Abschnitt  bildende  Jahreszahlen
find  1820  (Wiener  Schlußacte),  1830  (Julirevolution),  1848  (Februarrevolution).
1851  (Restauration  des  Bundes).  In  der  ersten  Periode  bis  zum  Jahre  1820
wurden  von  dreizehn  Deutschen  Regierungen  neue  Verfafsungen  errichtet,  welche  sich
entweder  an  die  altlandständischen  Ueberlieferungen  (wie  in  den  Mitteldeutschen
Staaten)  anschlossen  oder  dem  Französisch  konstitutionellen  Systeme  (wie  in  den
Süddeutschen  Staaten)  näherten.  Da  alle  diese  Verfassungen  im  Laufe  der  Zeiten
und  unter  dem  Einflusse  der  von  uns  verzeichneten  kritischen  Jahre  erhebliche  Veränderungen
  erlitten  haben,  ist  eine  Beschreibung  ihres  ursprünglichen  Inhalts  lediglich
  von  historischem  Interesse.  Nur  die  Jahrrszahlen  mögen  daher  hier  verzeichnet
werden.  Aus  dem  Jahre  1814:  Nassau;  aus  dem  Jahre  1816:  Schaumburg-Lippe,
  Rudolstadt,  Waldeck,  Weimar  (vom  5.  Mai,  später  ersetzt  durch  das
Staatsgrundges.  vom  15.  Okt.  1850);  1813:  Hildburg  hausen  (nach  seiner
Vereinigung  mit  Meiningen  in  gemeinschaftlicher  Berfassung  vom  Jahre  1829
sichend)  und  Liechtenstein;  1819:  Hannover;  und  1820:  Braunschweig
(später  in  Landschafts-O.  von  1832).  Zur  zweiten  Klasse  der  konftitutionellen
Verfaffung  zählen:  Bayern  (26.  Mai  1818),  Baden  (22.  August  und  23.  Dezember
  1818),  Württemberg  (25.  September  1819)  und  Hessen-Darmstadt
(Edikt  vom  März  1820  und  Verf.  vom  20.  Dez.  1820).

.’l.)  DTie  Landesversassungen  nach  der  Wiener  Schlußacte
(1820—1830).  Der  die  weitere  Entwicklung  der  Deutschen  Verfassungen  hemmende
Einfluß  der  Wiener  Schlußacte  trat  hauptsächlich  in  folgenden  Punkten  hervor:
Die  anerkannte  Wirksamkeit  habenden  landständischen  Verfafsungen  können  nur
auf  versassungsmäßigem  Wege  (d.  h.  unter  Zustimmung  der  damals  Priv  ilegirten)
wieder  abgeändert  werden  (Art.  56);  die  gesammte  Staatsgewalt  muß  in  dem  Oberhaupt
  des  Staates  vereinigt  bleiben,  der  Sonverän  kann  durch  landftändische  Verfjaffung
  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Stände
gebunden  werden  (Art.  57,  das  sog.  monarchische  Prinzip  der  Deutschen  Verfassungen);
  die  Bundesfürsten  dürfen  durch  landständische  Verfassungen  in  der  Erfüllung
  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen  nicht  gehindert  oder  beschränkt
werden  (Art.  58,  das  sog.  jöderative  Prinzip);  die  Oeffentlichkeit  landständischer
Verfassungen  ist  im  Interesse  der  Ruhe  des  einzelnen  Bundesstaates  und  des  gesammten
  Deutschlands  zu  überwachen.  Das  Unbestimmte,  Dehnbare  und  Unsichere
dieser  Satzungen  begünstigte  eine  dem  dynastischen  Absolutiomus  oder  altständischen
Privilegien  in  jedem  einzelnen  Falle  sich  anpassende  Auslegung,  dergestalt  daß  diese
Bestimmungen  den  Vorwand  darboten,  um  feierlich  übernommene  Berpflichtungen
und  beschworene  Verheißungen  des  Landesfürsten  hinterher  durch  Interventionen  des
Bundes  rückgängig  zu  machen.

Einen  erneuten  Anstoß  bot  erst  die  Julirevolution,  von  welcher  die  beiden
Deutschen  Großmächte  allerdings  unberührt  blieben.  Ohne  derjenigen  Staaten,  die
seitdem  ihre  Selbständigkeit  verloren  haben,  zu  gedenken,  ist  zu  erwähnen,  daß  das
Königreich  Sachsen  am  4.  Sept.  1881  (wozu  spätere  Nachtragegesetze  vom  31.  März