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2.) Hinterlaͤßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so sollen diesen noch das 2.) Gnadenmo-
Tractament und die sonstigen Emolumente eines Monaks nach dessen Ableben als Gna. nat.
denmonat verabreiche werden.
Zum Behufe der Erbfolge, oder durch nachfolgende Heirach, legicimirte Kinder sind Verfügung we-
wie ehelich gebohrne, und mie diesen zugleich, zum Genuß des Seerbe= und Gnadenmonats gen der legil
zuzulassen.
VII.
Alles, was im Vorstehenden wegen der Oberoffiziere festgesetze ist, soll auch in An= Ausdehnung
sebung anderer Milikairpersonen gelten, welche den Oberoffizieren gleich zu achten sind. r#—
Darnach haben alle Civil= und Militairbehörden, und Alle, die es angehe, sich genau haleenen Be-
zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. mammunen auf
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Mandat eigenhändig unterschrieben, und mie "nn Gcc-pilan.
Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 15ten Februar 1822.
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Marimilian Güneher.