Salzprets ist
verschieden:
2) nach den
Niederlagen.
b) nach den
Salzgerholern.
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suchen, und es wird ihnen, nach Erörcerung der Umstände, fernerhin thunlichstermaßen
gewillfahrt werden.
Dagegen bleibt den Ritter= und den ihnen gleich zu achrenden Gütern die Wahl
der inländischen Niederlage, in welcher sie ihren Salzbedarf enenehmen wollen, ferner
freigestellt.
C. 2.
Für jede Niederlage wird ein besonderer Verkaufspreis festgesese, welcher halb baar
in valvationsmäßigen Münzsorten, und halb in Cassenbillees, bei der jedesmaligen Er-
holung des Salzes, zu encrichten ist.
S. 3.
Bei Bestimmung des Salzpreises, sind die zeither bestandenen Verhälenisse in An-
sebung der
Rikttergüter,
welche mie Ritterpferden verdiene werden, oder das Reche auf den Empfang eines Salz-
passes hergebracht haben, der
Privilegirten,
welche die Ausübung des Salzschanks für ihre Rechnung durch Privilegien oder auf an-
dere zu Reche beständige Art erworben haben, und der
Nichkprivilegirten,
oder Concessionarien, welche den Salzschank auf Anordnung ausüben, in Obache genom-
men worden, dergestalt, daß die Privilegirten den Scheffel Salz jedesmal vier Gro-
schen wohlfeiler, als die Nicheprivilegirken, die Ricter= und die denselben gleich zu acheen-
den Güter aber, denselben wiederum um vier Groschen wehlfeiler, als die Privilegir-
ten, michin ache Groschen wohlfeiler, als die Richtprivilegircen, erhalten sollen.