Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Salzprets ist 
verschieden: 
2) nach den 
Niederlagen. 
b) nach den 
Salzgerholern. 
(2 ) 
suchen, und es wird ihnen, nach Erörcerung der Umstände, fernerhin thunlichstermaßen 
gewillfahrt werden. 
Dagegen bleibt den Ritter= und den ihnen gleich zu achrenden Gütern die Wahl 
der inländischen Niederlage, in welcher sie ihren Salzbedarf enenehmen wollen, ferner 
freigestellt. 
C. 2. 
Für jede Niederlage wird ein besonderer Verkaufspreis festgesese, welcher halb baar 
in valvationsmäßigen Münzsorten, und halb in Cassenbillees, bei der jedesmaligen Er- 
holung des Salzes, zu encrichten ist. 
S. 3. 
Bei Bestimmung des Salzpreises, sind die zeither bestandenen Verhälenisse in An- 
sebung der 
Rikttergüter, 
welche mie Ritterpferden verdiene werden, oder das Reche auf den Empfang eines Salz- 
passes hergebracht haben, der 
Privilegirten, 
welche die Ausübung des Salzschanks für ihre Rechnung durch Privilegien oder auf an- 
dere zu Reche beständige Art erworben haben, und der 
Nichkprivilegirten, 
oder Concessionarien, welche den Salzschank auf Anordnung ausüben, in Obache genom- 
men worden, dergestalt, daß die Privilegirten den Scheffel Salz jedesmal vier Gro- 
schen wohlfeiler, als die Nicheprivilegirken, die Ricter= und die denselben gleich zu acheen- 
den Güter aber, denselben wiederum um vier Groschen wehlfeiler, als die Privilegir- 
ten, michin ache Groschen wohlfeiler, als die Richtprivilegircen, erhalten sollen.
	        
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