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Unsere Ober-Amts-Regierung, welche von beiden Behörden, nach Befinden, auf gemein-
schaftliche, oder, insofern beide Orte landmitleidend sind, auf Kosten der andes. Crimi-
nal- Casse, die Untersuchung führen soll.
C. 7.
Ausgenommen von der §. 1. festgesebten Regel werden
A. in Rücksiche auf die Person des Angeschuldigten:
die Uncersuchungen wider Personen, welchen ein privilegircer oder eremter Gerichts-
stand zusteher, und bewendec es in Ansebung der der Militair= oder geistlichen Gerichts-
barkeie unterworfenen Personen bei der bisherigen Verfassung;
B. wegen Beschaffenheie der Sache:
die Uncersuchungen
1.) wegen sämmtlicher fleischlichen Verbrechen,
2.) wegen des Zinswuchers und der Uibertretungen der Geseße gegen die Glücksspiele,
3.) wegen wörtlicher und t"ätlicher Injurien, und
4.) überhaupt wegen solcher Vergehungen, zu deren Erörterung, nach . 1. des Ge-
neralis vom Zosten April 1783. die Besetzung der Gerichtsbank in der daselbst
angeordnetken Maße nicht erforderlich ist;
in welchen Fällen der Richter, in dessen Bezirke der Angeschuldigee sich aufhäle oder
ergriffen worden, die Untersuchung zu führen bat.
S. 8.
Außerdem bewendee es allenthalben bei dem, mittelst Ober- Ames-Patenes vom 16ten
Februar 1734. publicirten Regulative zur Einrichtung einer oberlausihischen Criminal-
casse, so wie bei der zwischen den Ständen vom tande an einem „, und den Städten am
andern Dhbeile getroffenen, unterm usten October 17091. ebenmäßig bekannt gemachten
Convention.