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II.
In Ansehung des Regulativs über die kirchlichen Rechesverhälenisse der evangellsch-
reformirten Glaubensgenossen in den Königlich Sächsischen tanden, vom ?7ten August
1818., ericte wegen derjenigen Fälle, worüber bei Unsern alren Erblanden dem Kirchen-
rathe und resp. den dasigen Consistorien die Cognieion und Verfügung zustehe, In der
Oberlausit die Ober-Amtes-Regierung allenthalben an deren Seelle,
— III.
Von ganz gleichmäßiger Güleigkeie für die Oberlausis sind demnächst die, mittelst der
Gesetzsammlung, publicirten Verordnungen der Landesregierung im Berreff
a) der Requisitionen ausländischer Behörden in Abgaben-Defraudations-Sachen,
vom Züsten März 1821. unter Nummer 11. des öten Stücks;
b) der Rechesfrage: ob ein Ehemann die zu dem Einbringen seiner Ehefrau gehö-
rigen Gelber und andern Sachen, ohne ihre Zuziehung, in Empfang nehmen und
darüber quittiren könne? vom 2###en Juni 182 1. Nummer 21. des 1 1ten Stücks;
I) der mit der fürstlichen Regierung älterer Linie Reuß von Plauen getroffenen Uiber-
einkunfe wegen der wechselseitigen Uibernahme der Vagabunden und anderer Aus-
gewiesenen, vom 2ten Juni 1821. Nummer 22. desselben Stücks;
4) der zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar.
ischen Regierung wegen eben dieses Gegenstandes abgeschlossenen Uibereinkunfe,
vom 4ten December 1821. Nummer 355. des 2 lsten Stücks;
e) der zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Goochaischen
Regierung in gleicher Hinsicht abgeschlossenen Uiberelnkunst, vom Sten Januar
4822. Nummer 2. des Zten Stücks dieses Jahres.