Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Gesetzsammlung 
nigreng Sagsen. 
24. 
44.) Verordnung der Landesregierung, 
die zwischen der Koͤniglich-Saͤchsischen und der Herzoglich-Sachsen-Coburg— 
Saalfeldischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden 
und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend, 
vom 29sten Juli 1822. 
Von GOTES# Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.c. ic. 
tiebe getreue. Die Koniglich-Sächsische und die Herzoglich= Sachsen-Coburg= Saal. 
feldische Regierung sind, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiese- 
nen zu befolgenden Grundsätze, ubereingekommen, daß, statt einer diesfallsigen besondern 
Uibereinkunfe, der Inhalt der zwischen der erstgedachten Königlichen und der Herzoglich- 
Sachsen= Gothaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uihernahme der Vagabunden und 
anderer Ausgewiesenen, unterm 12#en December vorigen Jahres abgeschlossenen, in der 
dießjäbrigen Gesetzsammlung, No. 2, Seite 11 — 10, abgedruckten Convention auch 
zwischen den Königlich-Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburgischen Seaaten 
als verbindlich anerkanne werden soll. 
Wenn denn darüber die hineer gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O be- 
zeichnete, ministerielle Erklärung unkerm 2osten dieses Monaks diesseits ausgestellec und 
Gesetzsammlung 1822. 6 1i