Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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O. 
Nachdem dle Königlich= Sächsische und die Herzoglich= Sachsen = Coburg „Saalfeldische 
Regierung, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiesenen zu befol- 
genden Erundläse , übereingekommen sind, daß, statt einer diesfallsigen besondern Uiber- 
einkunft, der Inhale der zwischen der erstgenanneen Königlichen und der Herzoglich= Sach- 
sen-Gochaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und an- 
derer Ausgewiesenen, unterm 1##ten December 1321. abgeschlossenen, in der Koniglich 
Sachsischen Gesehsammlung vom Jahre 1822, No. 2, S. 11, abgedruckten Convention 
auch zwischen den Koöniglich Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburglschen Staa- 
ten als verbindlich anerkanne werden, und vom isten künftigen Monaks August an in 
Kraff kreken soll: 
So ist hierüber, auf Befehl Sr. Königlichen Majestät von Sachsen, diese Erklärung 
ausgefertigt worden, und wegen deren unverzüglicher Bekanntmachung und Wollziehung 
die nöthige Anordnung ergangen. 
Dresden, am 2osten Juli 1322. 
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Königl. Sächs. Cabinets-Minister und Stagts-Secretair 
(gc.) Graf von Einsiedel. 
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Ausgegeben zu Dresden, am gern Anguft 1822.