(331)
O.
Nachdem dle Königlich= Sächsische und die Herzoglich= Sachsen = Coburg „Saalfeldische
Regierung, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiesenen zu befol-
genden Erundläse , übereingekommen sind, daß, statt einer diesfallsigen besondern Uiber-
einkunft, der Inhale der zwischen der erstgenanneen Königlichen und der Herzoglich= Sach-
sen-Gochaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und an-
derer Ausgewiesenen, unterm 1##ten December 1321. abgeschlossenen, in der Koniglich
Sachsischen Gesehsammlung vom Jahre 1822, No. 2, S. 11, abgedruckten Convention
auch zwischen den Koöniglich Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburglschen Staa-
ten als verbindlich anerkanne werden, und vom isten künftigen Monaks August an in
Kraff kreken soll:
So ist hierüber, auf Befehl Sr. Königlichen Majestät von Sachsen, diese Erklärung
ausgefertigt worden, und wegen deren unverzüglicher Bekanntmachung und Wollziehung
die nöthige Anordnung ergangen.
Dresden, am 2osten Juli 1322.
##
Königl. Sächs. Cabinets-Minister und Stagts-Secretair
(gc.) Graf von Einsiedel.
—
Ausgegeben zu Dresden, am gern Anguft 1822.