Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

) 
Gesetsanmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
27.— 
48.) Ma n d a t,1 
wegen Erläuterung einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze 
vom 11ten Januar und 126en August 1810; 
vom 2ten September 1627. 
W# Friedrich August, von GO-TE## Gnaden, Koͤnis 
von Sachsen cc. rc. 2c. fügen hiermit zu wissen: 
Wir baben aus den, von mehrern Behörden und Gerichtsobrigkeiten Unsrer Lande, 
Uns zur Cutscheidung vorgetragenen Anfragen ersehen, daß ihnen bei der Erklärung und 
Anwendung der in Unsern Mandaken vom 1 1cen Januar und 1 2ken August 1810,5) die 
neue Einrichtung der Seempelsteuer betreffend, und in den dazu gehörigen neuen Stem- 
peltarifen enthaltenen Vorschriften, verschiedene Zweifel beigegangen sind. 
Da eine specielle Bescheidung der anfragenden Behörden leicht eine wesentliche Un- 
gleichhcit in der Beurtheilung und Behandlung der Stempel-Impost-Angelegenheiken zur 
Folge haben könnte, so sinden Wir Uns bewogen, die auf die Uns vorgelegeen Bedenken 
gefaßten Curschließungen, als Erläuterungen einzelner, in den neuen Stempelmandaten 
und Stempelrarifen enthaltenen Bestimmungen, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch 
öffentlich bekannt zu machen, und verordnen daher, wie folger: 
  
!) Letzteres ist mittelst Ober-Amts-Patentes vom 18ten Aug. 1810 in der Königl. Siächs. Oberlausitz 
publicirt worden. 
Gesetzsammung 1822. ( *v" I
	        
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