Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Die Verschärfung der Todesstrafe soll darin besteben, daß die teiche des Erschossenen 
dem Henker überliefert, und auf das Rad gelegt wird. 
Die Todesstrafe kann außer den Fällen, für welche sie entweder durch das Geses selbst 
bestimme, oder durch den commandirenden General im Kriege, vermöge des ihm dazu er- 
2) Eilsferstrafe. 
theilcen Befugnisses, ausdrücklich angedrohet ist, niemals durch analoge Anwendung auf 
abnliche Fälle erstreckt werden. 
10. 
Die Eisenstrase wird in dem bisherigen Festungsbau-Gefängnisse verbüßec. 
Die Verurtheilten werden, bei ihrer Einlieferung, einer Züchtigung bis zu fanfzig 
Hieben auf einmal, nach der Bestimmung desjenigen Richters, der die Strafe angeord- 
net hat, unterworfen. 
Sie werden bei ihrer Einlieferung, an jedem Fusse in ein Beineisen mie Klotz und 
Kette, zusammen zwei und dreissig Pfund schwer, eingeschmiedet. Sie tragen doppel- 
farbige Kleidung, und mussen den Bart stehen lassen. 
Zu ihrer Bekoöstigung wird ihnen Wasser und Brod, warme Speise aber abwech- 
selnd, jedesmal den vierten Tag gereicht. 
Sie werden zu strenger Arbeic, besonders zu gefährlichen, schmutigen und beschwer- 
lichen Arbeiten, in und außer der Anstalt, oder, wenn dazu keine Gelegenheic vorhanden 
ist, in ihren Gefängnissen zum Wollespinnen, Sericken und dergleichen, angehalten, und, 
wenn sie die ihnen auferlegte Arbeic nicht fertigen, oder nicht gehörig fertigen, durch 
Schläge dazu angestrengt. « 
Wenn zur Arbeit außer ihren Gefaͤngnissen, in welchen sie Tag und Nacht einge— 
schlossen sind, und welche sie, außer wenn sie zur Kirche, oder zur Arbeit außer der An- 
3) Juchthaus- 
strafe. 
4) Strafcom- 
pagniet. 
stalt gefuͤhrt werden, nie verlassen duͤrfen, laͤngere Zeit hindurch keine Gelegenheit vorhan— 
den ist, soll ihnen wöchentlich nur zweimal, und zwar im Sommer ein dreistündiges, 
und im Winter ein zweistündiges Verweilen im innern Hofe, wo sie zugleich mit Holz. 
spalten und andrer angemessener Arbeic zu beschäftigen sind, gestatcet werden. 
Diese Serafe mache zu fernern Kriegsdiensten unwürdig, und kann, bel besonders 
groben Verbrechen, auf tebenszeie dauern. 
1 20. 
Die Zuchthausstrafe wird in den allgemeinen Serafanstalten verbüßet, und macht, 
wenn keine Verwandlung eingetreten (#Arc. 600. No. 2.) den Verurcheilten zu fernern 
Kriegsdiensten unwürdig. 
21. » 
DieVerurtheilungzurAbgabeandieStrafcompägniesetzkvoraus,daßderVeks
	        
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