Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 441 
  
für das 
Gesetzsammlung 
Königreich Sachsen. 
32. 
  
  
58.) Resecript der Landesregierung an die Dicasteria zu Leipzig, 
die Rechtsfrage betreffend, wann die subsidiarische Verbindlichkeit der Einge— 
pfarrten zu Vertretung des Kirchenvermoͤgens eintrete? 
vom 14ten September 1822. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. 4c. 
Hochgelahrte, liebe getreue. Es sind Zweifel daruͤber enr 
rische Verbindlichkeit der Eingepfarrten zu Vertretung des Kire 
standen, wann die subsidia- 
Henvermögens eintrete, und 
  
ob namentlich der, in den Generalartikeln vom Jahre 1530, Artikel XXXII. (Cod. Aug. 
T. I. S. 600. und flg.) so wie in dem Regulative vom B8. Februar 1799. (Cod. Aug. 
C. II. T. I. S. 223. und flg.) und dem Generale vom 23. April 1813. aufgestellee 
Grundsaß auch auf andere, als die in diesen Gesetzen angeführten einzelnen Arken von 
Ausgaben der Kirchenärarien, anzuwenden sei. 
Wenn Wir nun den Grundsaß: 
daß, sobald von den jährlichen Einkünften des Kirchenärariums die currencen etar- 
und fundationmäßigen Ausgaben niche mehr vollständ 
ig bestritten werden können, 
die Eingepfarrten schuldig sind, Dasjenige, was sowohl zur Deckung dieser cur- 
renten, als zu Bestreitung anderer exeraordinairer Ausgaben erfordert wird, aus 
eigenen Mitteln aufzubringen, 
Gesetzsammlung 1822, 
(:3 6# )
	        
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