Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

694) 
3. v 
In bringenden Fällen wollen Wir jedoch den Schuldnern nachlassen, zu Abtrecung. 
eines Mehrern, als des drieten Theils ihres Dienstgenusses, sich die Einwilligung bei der 
ihnen zunächst vorgesetzten Behörde auszuwirken. Es haer aber leßtere sodann jederzeie 
pflichtmäßig zu ermessen und ausdrücklich zu bestimmen, auf wie hoch sich die zu bewilli- 
gende, solchenfalls ausnahmsweise als rechtsgültig anzusehende Abtrecung belaufen möge. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien und Beamce, auch Alle, die es sonst angebt, 
gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandar, welches, in Gemäsheit des Generalis vom 
13ten Juli 1700. und des Mandaks vom Oeen März 1816. 9. 4. zu publiciren ist, 
eigenbändig unterschrieben, solches auch mit Unserm Canztleisecrete bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 18cen Juni 1323. 
Friedrich August. 
Hanns Ernft von Globig. 
  
v D. Joßann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Oresden, am 4ten Jull 1625.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.