Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Anmerkung: Die Eidesnotuln fuͤr die Vorsteher oder Verleger chemischer Arznei= 
fabriken, ingleichen für alle andre Personen, deren Verpflicheung §9. 0. annoch angeordnet 
werden dürfee, sind nach Anleltung der vorstehenden und der jedesmaligen Arc ihres Ge- 
schäfesbecriebes von der Obrigkeit abzufassen. 
Eid. 
Alles, was mir jebe in verschiedenen Punkten vorgelesen, auch von mir wohl ver- 
standen worden ist, das will ich stees fest und unverbrüchlich, auch getreulich und 
ohne Gefährde halten; so wahr mir Gott belfe und sein heiliges Worc durch Jesum 
Christum, seinen Sohn, unsern Herrn! 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 20sten October 1625.
	        
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