Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

der niedergeleg- 
ten Guͤter. 
Nachschußaceise 
von den aus ei- 
ner Stadt in die 
andere versen- 
deten Waaren. 
Befrekung der 
Jahrmarkte- 
Güter. 
( 92) 
Ga.) soforé, ohne Aufenthalt und Umladung, durch die Seade hindurch gehen; jedoch 
bat sich der Fuhrmann, sowohl beim Ein= als beim Ausgang aus der Scade, bei den Thor- 
schreibern, oder, wo diese niche vorhanden sind, bei der Acciseinnahme zu melden. 
b.) Daferne der Fuhrmann von solchen Durchgangsgücern ecwas abladen, oder 
sich auch nur in der Skade verhalten will, so muß der Wagen vor die Wage oder Accis= 
einnahme gefahren werden, und daselbst bis zum Abfahren aus der Stadt bleiben. 
. 12. 
Waaren, so in der Stade zur western Versendung blos niedergelege werden, sollen 
nur unter folgenden, zusammen zu erfüllenden Bedingungen, als durchgehend angesehen, 
und mite der Eingangsaccise verschonet werden, wenn 
a.) von dem städeischen Empfänger soforé durch glaubwürdige Avisbriefe nachgewie- 
sen werden kann, daß solche Waaren einem außerhalb des Orts wohnhaften Eigenehümer 
gehören, und an diesen blos abgesendeck werden sollen; 
b.) wenn sie, nach gehöriger Meldung beim Einbringen, niche in die Verwahrung 
des Eigenehümers oder Versenders kommen, sondern sofore nach der Abladung unter 
Accisbeschluß, auf Kosten des Versenders, genommen, und wenn sie 
c.) binnen 4 Wochen, von Zeik der Niederlegung an, wieder aus der Seadt ver- 
sendet werden, 
Wenn triftige Ursachen, welche den Versender an der Absendung der Waaren bin- 
nen jener Frist behindern, nachgewiesen werden, so bleibe der Accisinspection des Orts 
nachgelassen, die Frist, nach ihrem Ablauf, noch bis auf acht Wochen zu verlängern. 
Außerdem ist die Eingangsaccise sofore zu erheben, und sich deshalb an die Waare zu halten. 
15. 
Wenn eine in einer accisbaren Seade bereies veraccisirte Sache in eine andere accis- 
bare Seade, an einen neuen Eigenehümer, eingebrache, und die in jener Scadt erfolgte 
Veraccisirung, durch einen von der dasigen Einnahme ausgestellten Passirzetcel, und darauf 
gebrachtes Ausgangsattestat, nachgewiesen wird, so ist davon als Nachschuß blos der 
vierte Theil der carifmäßigen Eingangsaccise zu entrichten, insofern bei gewissen Gegen- 
ständen dieser Nachschuß im Tarife nicht anders bestimme ist. 
6. 14. 
Waaren und Fabrikate, welche, mie obgedachten Passirzerteln versehen, aus einer 
accisbaren Stadr in die andere zum öffentlichen Verkauf auf Jahrmärkee gebracht werden, 
sind beim Einbringen von diesem Nachschuß befreie.
	        
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