Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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F. 94. Wegfall der 
Bruchtheile von Pfennigen in dem Accisbetrage gehen dem Accisanten zu gute. Bruch tailpfen- 
9. 95. 
Die von auslaͤndischen Waaren, nach Vorschrift des Mandats vom 23sten Maͤrz ee der ie 
1322, bezahlte Grengaccise befreict weder im Ganzen, noch zum Theil von gegenwärtiger 
belegten aus- 
Generalaccise, sondern letztere ist neben jener, sowohl in der Stade, als auf dem tande, lüddicchen 
zu erbeben. aaren. 
. 06. 
Wegen der in telpzig bezahlten Handelsabgabe findet die Vorschrift des vorstehenden Wegen der Leip- 
e - . - 195 Guͤ 
6. ebenfalls Statt, jedoch wegen der staͤdtischen Accise mit der im 1Sten H. enthaltenen ziger Guͤter 
Beschraͤnkung. 
§. 07. 
Die auf dem tande bezahlte Accise befreit niche von Nacherlegung der städeischen Die Erlegung 
"] .. . . der Aceise 
Accise, wenn der accisbare Gegenstand in eine accisbare Stadt gebracht wird; es werden ise auf 
» dem Lande be- 
daher auch von den Acciseinnahmen auf dem tande keine Passirzettel in die Städte aus= freit mcht von 
gestelle, insofern sie nicht blos zum Beweis der inländischen Eigenschaft der Waaren ver, der städtischen. 
langt werden. 
Behandlung 
. 08. ver Schönbur- 
% ischen R - 
Die Schoͤnburgischen Receßherrschaften und die Herrschaft Wildenfels werden, gichen eres 
zur herrschaften 
Zeit durchgaͤngig, bei der Generalaccise als Ausland, Unser Antheil der Oberlausitz aber und der Herr- 
nunmehr als Inland angesehen und behandelt. soeft a sber 
land. 
S. 0. 
Da die Accisverfassung in der Stadt Leipzig, wegen des dasigen Meßhandels, von Besondere Ac- 
der allgemeinen abweicht: so wird eine besondere Accisordnung für die Stadt teipzig deisbersalsun 
. . ’ " er Stadt Leip- 
erlassen werden, welche zugleich mic der gegenwärtigen allgemeinen Accisordnung in Kraft 9 p 
treten soll. 
8. 100. 
Lieferanten, Commissionairs und Mäckler sind den Händlern gleich zu halten; der Wegen der Lie- 
Auftraggeber und der Beauftragte haften einer fuͤr den andern fuͤr die Erlegung der feremen und 
Accise, Strafe und Kosten. · MM 
Fabrikanten und Fabrikverleger koͤnnen denen, welchen sie Auftrag zum Einkauf von 
Fabrikmaterialien ertheilen, Commissionscheine ausstellen, gegen deren Vorzeigung sie auf 
dem Lande von Entrichtung der Handelsaccise frei gelassen werden sollen; es muͤssen sel— 
(20· )
	        
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