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22.) Rescript des Kirchenrathes an das Consistorium zu Leipzig,
die Ausstellung des testimonii integritatis bei sich verehelichenden Geist-
lichen betreffend,
vom 26sten Juli 1824.
Vo GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe, andaͤchtige und getreue. Unter den in eurem gehor—-
samsten Berichte vom 27sten Februar 1812. einberichteten zweifelhaften Rechtsfragen
war die dritte dahin gerichtet:
wer bei Geistlichen, welche ganz allein die Arbeiten eines Kirchspiels versehen,
wenn selbige, oder deren Kinder oder Enkel, sich verehelichen wollen, das tes-
limonium integritatis ausstellen solle?
Nachdem Wir über diesen Gegenstand die Gurachten der berreffenden Behörden ver-
nommen haben, halten Wir für genehm, daß das beregee Zeugniß in dem bemerkten
Falle, an der Stelle des Geistlichen, von dem Ephorus desselben gegeben werde, und daß
also Personen., welche an einen solchen Geistlichen oder dessen vorgedachte Angehörige elnen
Eheanspruch haben, sich damic an dessen Ephorus, bei Verlust ihres Rechts, zu wenden
haben sollen. Es ist jedoch diese Disposition auf die Anverwandten des Geistlichen in
der aufsteigenden und in der Seitenlinie niche zu erstrecken.
Hiernach woller ihr, wie Wir gnädigst begehren, euch gehorsamst achten, auch dem
gemäs die unter euch stehenden Superintendenten, und durch diese die ihnen unkergebenen
Geistlichen, mie Anweisung versehen.
Daran geschiehet Unsre Meinung.
Dresden, am 26s8en Juli 1824.
von Globig.
An das Consistorium zu Leipiig.
Friedrich Benjamin Schell, 8§.
In gleicher Maße ist aus dem Kiechenrathe an das Consistorium zu Glauchau, und aus dem
Ober-Consistorio an die Superintendenren in dem Ober- Consstorial- Sprengel
Verfügung ergangen.
Ausgegeben zu Oresden, am 10ten August 1324.