Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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C.) vom Zug= und Zuchtvieh, das in der Stadt gebalten wird; (Nuswviehacise) 
D.) von Grundstäcken. (Accissteuern) 
. 3. 
A. Einganss- A.) Die Eingangsaccise 
accise. ist von Jedem zu entrichten, welcher einen accisbaren Gegenstand in die Stadt einbringt. 
F. 4. 
Accisbare Ge- Die accisbaren Gegenstände und die davon zu enerichtende Eingangsaccife sind in 
gVensände. dem beigesügten Tarife verzeichnet. 
— 6. 5. 
Befreiung aller Waaren, welche zum Handel in Leipzig eingebracht werden, mit Ausnahme des 
Handelsgüter. Weins, Bieres, Branneweins und Essigs, bleiben von der Generalaccise gänzlich be- 
freie; wegen der von ihnen zu entrichtenden Handelsabgaben, der hierunter zwischen leß- 
tern und der Generalaccise zu machenden Unterscheidungen, und wegen Ulbereragung der 
Generalaccise vom ausländischen Getränke durch die Handelsabgabe, ist den Publicandis 
vom 18ten März 1820 und 3üsten Januar 1824 J. 11. 12. und 42. nachzugehen. 
G. 6. 
Wenn sse zu er- Die Eingangsaccife ist bei dem Einbringen in die Stadt zu erlegen, weshalb sich der 
legen. Einbringer sofort im dußern Thore bei dem Königlichen Thorschreiber zu melden, die einge- 
brachten accisbaren Gegenstände mündlich oder schriftlich daselbst anzugeben, und, wenn 
die Richtigkeie der Angabe untersucht worden ist, die Accise selbst entweder sofore in der 
Thoreinnahme, oder, wenn er damit durch Ertheilung eines Thor-Ansage-Zettels auf die 
Acciseinnahme verwiesen wird, an leßcere zu erlegen hat. 
8. 7. 
Anwendung des Die im gken und 10ten g. der allgemeinen Accisordnung, hinsichtlich der Fuhrleute 
den10. und der mie der Post Reisenden, enthaltenen Vorschriften, sinden auch in der Stade 
nen-Aceisord= Leipzig Statt. 
nung. 6 3. 
Befreiung der Accisbare Gegenstaͤnde, welche nur durch die Stadt durchgehen, sollen von der Ein— 
gesirsten gangsaceise, jedoch nur unter folgenden, zusammen zu erfüllenden Bedingungen, freige- 
lassen werden: wenn sie 
a.) soforc beim Einbringen in der Thoreinnahme als durchgehend erklärc werden; 
b.) wenn sie eneweder sofort und ohne Aufenthale durch die Scade hindurch geben, 
oder auf den Wageplaß unter Accisaussicht gebrache werden, und bis zum Abfahren aus
	        
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