Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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ung erzeugt werden, von den Elgenthümern mie der Eingangsaccise zu vergeben; es 
werden jedoch, wie zeieher, an die Stelle der einzelnen Verrechtung, auf Ansuchen der 
Grundstücksbesitzer, billige jährliche Fixa zugestanden werden. 
B.) Gewerbe- .) Gewerbeaccise. 
accise. 
S. 14. 
Wegfall einer Innerhalb der Stadt wird vom Verkaufe oder Tausche einer bereies bei dem Ein- 
belndern Han= gange mit der Generalaccise, oder der teipziger Handelsabgabe vergebenen Sache, eine 
delsact ise besondere Handelsaccise nicht erhoben, wenn auch die Sache in eine damit Handel 
treibende Hand gelangt. 
G. 15. 
Befreiung der Gleiche Befreiung von der Generalaccise am Orte genießen alle in Leipzig gefertigten 
Fabrikate. Fabrikate, gleich viel, ob die hierzu gebrauchten Materialien bei ihrem Einbringen mit 
der Generalaccise, oder mit den Handelsabgaben verrechtet worden sind. 
. 16. 
Bei deren Ver- Bei Versendungen solcher Fabrikate in das Inland finder die WVorschrife des 1 é5ten 
sendung in das F. der allgemeinen Accisordnung Statt. General-Accis-Passir-Zettel können daher über 
Inland. Fabrikate, deren Materialien blos mit der Handelsabgabe verrechtet worden sind, in der 
Regel nicht ertheilet werden, sondern sie duͤrfen nur dann ausgestellt werden, wenn 
a.) die Materialien solcher Fabrikate hauptsaͤchlich, und nach ihrem groͤßten Theil, 
beim Einbringen mit der Generalaccise vergeben werden muͤssen, oder wenn 
b.) der Fabrikant die von ihm verbraucht werdenden, bei der Handelsabgabe zur 
Vernehmung kommenden Materialien, aus freiwilliger Entschließung, noch besonders mie 
der General. Eingangs= Accise, entweder im Einzelnen oder durch ein bewilligtes jaͤhrliches 
Fixum, verrechtet. 
. 17. 
Wegfall der Da der Handel in teipzig der Generalaccise nicht unterliege, so finden auch die im 
Grossoaecise. 2Zsten bis 20sten der allgemeinen Accisordnung enthalcenen Worschriften, wegen der 
vom Grossohandel zu erlegenden Grossoaccise, und der im 27'sten §. geordneten Nachzah= 
lung der Eingangsaccise Seiten des teipziger Einwohners, von den von dasigen Kaufleu- 
ten erkauften Waaren, in teipzig keine Anwendung. Do jedoch die Einwohner teipzigs 
die zu ihrem Verbrauch daselbst erkauften, kaufmännischen Fellschaftcen srei von der in an-
	        
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