Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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sirion resp. zu Einbringung der Serafe, insofern folche in Gelde besteht, des Ersatzes 
und der Kosten, soll mie schleunigster Erecution verfahren, und Strafe, Ersaßt und 
Kostenbetrag an das forum delicti commisst abgegeben werden; die Verbrecher aber, 
welche mie andern, als Geldstrasen belege werden, sollen gehalten seyn, zu deren Ver- 
büßung auf die unmittelbar, jedoch unter Beobachtung der 9. S. vorgeschriebenen An- 
zeige und Meldung, an sie erlassene Aufforderung des Richters, der die Untersuchung ge- 
führt hat, ad forum delicli Ccommiss! sich zu stellen. 
6. 6. 
Es soll anch, wenn praevia causae coganione sich ergiebt, daß der Verbrecher etwas 
nicht im Vermögen habe, von dem requirirten Richter ein gewöhnliches Attestat deshalb 
ertheilc, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt eine 
größere Strenge, als gegen die eignen Unterthanen beobachter zu werden pflege, von der 
requirirenden auswärtigen Behörde niche verlangk, auch sollen die Obrigkeiten der Forstver- 
brecher nicht durch Requisitionen um executivische Beitreibung ohne Noth bebellige, und 
dadurch Kosten auf Kosten niche fruchtlos gehäufe werden. 
G. 7. 
Hiernächst soll den dies= und jenseitigen Forstbedienten zur Pfliche gemacht werden, 
diejenigen Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ihrem Reviere in dies= oder jenseiti- 
gen Waldungen über Begehung von Waldfreveln betreffen dürften, bei dem Nichter, unter 
dessen Jurisdiction die Waldung gelegen ist, anzuzeigen. 
. 8. 
Diese Uibereinkunft soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Pub- 
lication in Krase treten, und bis auf Widerruf, weshalb jedem Theile die Aufkuͤndigung 
ein halbes Jahr voraus freisteht, gelten.
	        
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