Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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transpork beizufügende Designation (zum 1 5ten §.), keinesweges aber der Ansagezettel des 
Empfängers (S. 25.) zur Richeschnur angenommen, dergestalt, daß die in der Designation 
enhaltene falsche Angabe der Waaren die gesetzliche Strafe nach sich zieht. 
Zum 40sten §. 
Zu genauerer Unterscheidung der mie der Handelsabgabe und der mie den Verbrauchs- 
abgaben belegten Gegenstände wird festgesest, daß von der Handelsaccife befreic, dagegen 
mic der Generalaccise und den noch bestehenden städtischen Consumttonsanlagen betroffen 
werden sollen, 
a) alle Gegenstände, welche in dem Handels-Abgaben-Tarif niche aufgeführe sind, 
oder, im Zweifelsfalle, von Unserm Geheimen-Flnanz-Collegio als dahin niche gehörig 
erkläré werden, 
b) diejenigen gemeinen tebensmietel, welche zwar in dem Tarif genanne sind, aber 
für den Verbrauch der teipziger Einwohner und zum freien öffenelichen Verkauf im Klei- 
nen oder zur Höckerei in teipzig eingebrache werden, 
T) solche in dem Handels-Abgaben-Tarif aufgeführte Gegenstände, welche der teipzi- 
ger Einwohner mie der Generalaccise verrechten will, dafern sie offenkundig zu seinem 
eignen Gebrauch dienen. 
Gegeben unker des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegie Insiegel, zu Dresden, 
den 31sten Januar 1824. 
Wilhelm Freiherr von Gutschmid. 
  
Carl August Wilcken, S.
	        
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