Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Bel dieser Zufertigung har der Richter den Gegnern des Appellanten frei zu stellen, 
ob sie binnen vierzehn Tagen, von Nachmictags fünf Uhr des Empfangscages an , mit 
einer Refutationschrift dagegen einkommen wollen. 
Nach Verlauf der sowohl fuͤr den Appellanten, als dessen Gegner, bestimmten Fri- 
sten hat der Richeer, bei welchem die Appellation eingewendet worden, weder von dem 
einen, noch von dem andern Theile eine auf die fernere Unterstütung der Beschwerden 
oder deren Widerlegung Bezug habende Schrift an- und zu den Acten zu nehmen. 
K. 5. 
Daß der Appellaone um Bericht auf die Appellakion biete, soll künftig niche erforder- db) des K#- 
lich seyn, und die Appellation wegen dessen Uncerlassung niche für erloschen geacheee wer= is petendorum 
den. Vielmehr bat der Richter binnen acht Tagen, vom Ablaufe der vierzehntägigen, #abostolorum; 
dem Gegner des Appellanten eingeräumceen Frist an gerechnec, einen Anzeigeberiche über 
46#6½c gegen ein Erkenntniß eingewendete Appellation, mie sämmtlichen zugehörigen Acten, 
bei funf Thalern Strafe, an die vorgesetzte Appellationbehörde abzusenden. 
Sind in einem Processe von mehrern Personen wider einen und denselben Rechtes- 
spruch Appellationen eingewendet worden, so ist uber sämmtliche Appellationen nur ein 
Anzeigebericht zu erstatten. 
In dem Anzeigeberichte mag der Richeer blos auf das Folium der Acten, wo sich 
der durch Appellarion von seiner Rechtskraft suspendirte Rechtsspruch befinder, hinweisen, 
und die von dem Appellanten aufgeführten Beschwerdepunkee anführen; jedoch bleibt ihm 
unbenommen, dasjenige, was er zu deren Widerlegung, oder sonst zu Aufklärung der 
Sache, anzuführen für nöthig findet, kürzlich zu erwähnen. 
6. 
Dem Richter bleibe zwar nachgelassen, dem Appellanten, mie einer Notification von ee) des lalall 
dem Abgange des Berichts, die tiquidation der, wegen dieser Notification und der Be. vecimendorum 
richtserstattung, erwachsenen Gebühren zuzufertigen und denselben zu bedeuten, daß er den apostolorum. 
Betrag dieser Liquibation an dem zu dem Abgange des Berichts bestimmten Tage, bei 
Vermeidung rechtlicher Zwangsmittel, bezahlen solle. Die Appellation ist aber, wenn 
die Bezahlung nicht erfolgt, deshalb nicht fuͤr erloschen zu achten. 
Das bisher geordnet gewesene Fatale der Berichtsabloͤsung wird also aufgehoben. 
Jedoch kann der Richter, wenn die Bezahlung der liquidirten Kosten nicht laͤngstens bin- 
nen drei Tagen nach dem Abgange des Berichts erfolgt, selbige durch Execution einbringen. 
( 686“)
	        
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