Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Formular. 
J% N. N. gelobe und verspreche hiermit, die Medicinalgesetze des tandes pür ktlich zu 
befolgen, der obern Medicinalbehörde und dem mir vorgesetzten Physico in allen Dingen 
den schuldigen Gehorfam zu leisten, — die mir als Arzt und Wundarzt obliegenden 
Geschäfte mit Fleiß, Gewissenhaftigkeit, gründlicher Uiberlegung und möglichster Schon- 
ung der Kranken zu verrichten, — die Patienten nicht zu übertheuern, und mir gleichem 
Eiser Armen und Vermögenden in Krankheiten, zu jeder Stunde und ohne Zeitverlust, zu 
rathen und beizustehen, — stets nüchtern, verschwiegen, mit meinen Kunstgenossen verträg- 
lich und, bei weiblichen Kranken, ehrbar und sittsam zu seyn, — mich der Zuziehung eines 
andern Arztes oder Wundarztkes niemals zu widersetzen, vielmehr in den §. ö. und 7.) 
des Mandats vom 1sten Juni 1824. bemerkten Fällen selbst darauf anzutragen, der sol- 
chenfalls mit dem mir vorgesetzten, oder zugezogenen Arzte, nach reiflicher Uiberlegung ge- 
croffenen Abrede aber jedesmal pünktlichst nachzukommen, im Falle der Veränderung mei- 
nes Wohnorks die mir verstattete ärztliche Praxis, ohne aufs neue erhaltene Allerhöchste 
Erlaubniß, anderwärts nicht fortzusehen, — keine Versuche auf Gefahr des lebens mei- 
ner Patienten anzustellen, — bei Scheintodten die Erweckungsmittel mic größter Sorg- 
falt und anhaltender Mühe anzuwenden, — auch des Dievpensirens von Argneimitteln, 
außer etwa bei meiner Anwesenheit auf dem Lande, wo die Entsernung von der nächsten 
Scade das Erholen derselben erschweren würde, oder sonst in bedenklichen Fällen, da der 
schleunige Bedarf das Verschreiben aus der Apocheke ohne Gefahr nicht verstattet, oder 
bei Versendung an auswärtige Orte, wo keine Aporheken vorhanden sind, oder zur unent- 
geldlichen Reichung an Arme, mich zu enthalten, — alles, was auf das allgemeine Ge- 
sundheitswohl Einfluß haben könnte, genau zu beobachten und Mängel in der öffentlichen 
Medicinalpflege zeitig bei der Behörde anzuzeigen, — endlich aber über Krankheiten und 
gerichtliche, medicinisch-chirurgische Besichtigungen und teichenöffnungen, nach bestem Wis- 
sen und Gewissen, Zeugniß zu geben, und Berichte zu sertigen. 
E i d. 
Alles, was mir anjetzt vorgelesen, auch von mir wohl verstkanden worden, solches will 
ich sters fest und unverbrüchlich, auch getreulich und ohne Gefährde halten; so wahr mir 
Gote belfe durch Jesum Christum, seinen Sohn,, unsern Herrn!! 
  
) Diese ##. sind dem zu. Verpflichtenden vorher vorzuleseht.
	        
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