Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 128 ) 
S. 10. 
Der Uiiberbringer erhäle zu seiner Sicherhele einen, vom Buchhalter und Cassirer 
unterzeichneken, Pfandschein mic einer Nummer, worauf die verpfändeten Gegenstände, die 
Summe des darauf geliehenen Geldes, die Zeic der Verpfändung und versprochenen Wie- 
dereinlösung, so wie, auf Verlangen, der angegebene Name des Eigenehümers und, wenn 
der Uiberbringer von diesem verschieden ist, auch der des tetztern bemerke wird. 
§. 11. 
Für diesen Schein und die Taxation wird sofort entrichtet: 
bei Darlehnen bis mie 36 Thlr. vom Thaler 1 Pfennig. 
50 - — — überhaupe 3 Groschen. 
275 — 4 
100 — — - 6 - 
128- — — 175 
150 —–— - 0 
1765 —— 10 
200 —— 12 
. 42. 
Die Pfänder werden in das Tarationbuch eingetragen, mie der Nummer des 
Pfandscheins bezeichnet, und dann sicher, so weic es khunlich, vor Staub und Unreinigkeie 
geschüße; die Pretiosen von hohem Werche in besondern Schränken, zu welchen der De- 
putirte, der Buchhalter und Cassirer Jeder einen besondern Schlüssel erhälc, die von ge- 
ringerem Werthe aber und öfterer im gewöhnlichen Verkehr vorkommen, gleichergestale 
in verschlossenen Schränken, zu welchen der Buchhalter und Cassirer Jeder einen verschie- 
denen Schlüssel erhält, aufbewahrt. Verlange der Verpfänder eine besondere Versie- 
gelung seines Pfandes, so hänge es von der Bestimmung des Deputirten ab, ob dies zu 
bewilligen sei, in welchem Falle dann die Einpackung und Versiegelung von den Offl- 
cianten des teihhaufes, in Anwesenheié des Verpfänders, bewirke wird. Dergleichen ver- 
siegelte Pfänder können aber auch, wenn sie verstanden sind, in Abwesenbeic des Ver- 
pfänders, auf Verordnung und im Beiseyn des Deputircen, eröffnet werden. 
. 13. 
Die Pfänder werden nach dem Taxwerthe, auf Kosten der Anstal#, gegen Feuers- 
gefahr versichert und der durch Feuer entstandene Schaden wird den Eigenehümern der 
Pfänder, durch Uiberlassung der aus der Versicherungsanstalc erlangten Summe, nach 
Abzug der Anforderung des teihhauses, ersetzt. Für Schaden, den die Pfänder ausser-
	        
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