Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Gesesammlung

für  das
Königreich  Sachsen.

28.)  Reseript  der  Landesregierung
an  den  Justizbeamten  zu  Dresden,

die  Gerichtsbarkeit  über  die  Wittwen,  deren  Ehemänner,  ohne  einen  Hofrang
zu  besitzen,  einen  eximirten  Gerichtsstand  gehabt  haben,  betreffend;

vom  23  sten  November  1825.

Von  GOTTEsS  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  rc.  2..  2c.

Rach,  lieber  getreuer.  Wir  haben  aus  euerm,  sub  dato  den  23sten  Juni  dieses

Jahres,  gehorsamst  erstatteten  Berichte  ersehen,  welche  Differenz  zwischen  euch  und  dem
hiesigen  Stadtrathe,  auf  Anlaß  der,  im  Mandate  vom  13ten  Maͤrz  1822.  in  99.  18.  und
19.  uͤber  den  Gerichtsstand  ertheilten  Verordnungen,  daruͤber:

ob  Wittwen,  deren  Ehemaͤnner,  ohne  einen  Rang  in  der  Hofordnung  gehabt  zu
haben,  eines  privilegirten  Gerichtsstandes  theilhaftig  gewesen  sind,  diesen  Gerichts—
stand  ferner  genießen,  oder  unter  der  ordentlichen  Obrigkeit  ihrer  Wohnoͤrter  stehen
sollen?

entstanden,  und  zu  Unserer  Entscheidung  gestellt  worden  ist.

Da  bei  den,  in  dem  gedachten  Mandate,  uͤber  den  Gerichtsstand  getroffenen  Bestimmungen
  es  nicht  die  Absicht  gewesen  ist,  in  Ansehung  der  allgemeinen  Regel,  daß  Ehefrauen
die  Rechte  ihrer  EChemänner  in  Rücksicht  des  Gerichtsstandes  auch  nach  deren  Tode  zu  genießen
  haben,  eine  Aenderung  zu  verfügen,  vielmehr  die  gegentheilige  Absicht,  es  bei  dieser

Gesetzsammlung  1825.  (  27)