Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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S. 23. 
Dlese Commission soll jedesmal besteben 
a) aus dem Ameshauptmanne des Bezirks, 
b) aus dem betreffenden Bezirksbeamten, 
ac) aus einem ritterschaftlichen und einem städtischen Depuciréen, und 
d) aus einem zu Uibernahme der auszuhebenden Rekruten commandirten OÖsfizier. 
Uiberdem wird dieser Commission ein Miliealrarze beigegeben, welcher die Dienst- 
cüchtigkeit der jungen Mannschaften zu untersuchen hat. 
S. 24. 
In denjenigen Rekrukirungsbezirken, in welchen sich eine oder mehrere der ad. 6. 
10. erwähnten Bildungsanstalten befinden, ist der Rekrukirungscommission überdem ein 
Mitglied einer der akademischen Behörden, oder der Vorgesetzte eines der andern Insti- 
kute zuzuordnen. 
6. 25. 
Die rieterschaftlichen und städeischen Deputirten, so wie für jeden derselben ein 
Siellvertrecer, sollen auf den Kreisconvenken für mehrere Jahre gewähle und durch die 
Kreisvorsißenden der Kriegs-Verwalkungs-Kammer angezeige werden. 
Bei der Wahl der städeischen Depucirken finder ein Uncerschied zwischen den Kreis- 
städten und den übrigen Staͤdten nicht Statt. 
In den Bezirken, in welchen ein Mieglied einer abademischen Behörde zuzu- 
ziehen ist, bleibt gedachter Behörde die Ernennung dieses Mitgliedes überlassen, und 
die gekroffene Wahl ist der Kriegs-Verwaltungs-Kammer von ihr anzuzeigen. 
Die Bestimmung des Offiziers bei den Rekrueirungscommissionen, so wie die Be- 
stimmung des Milltkairarzees, bleibt dem Generalcommando anheim gestelle. 
. 20. 
In der Oberlausis werden diese Rekrutlrungs, und Reclamaelons-Commissionen durch 
die dortige ständische Milicalrdepuration ersehbt, welche die ihr überkragenen Geschäfte, 
auch wenn in diesem Mandate, binsichtlich der alten Erblande, von dem Bezirks-Ames- 
Haupemanne und dessen Verricheungen alleln die Rede ist, in der bestehenden Maße und 
nach den ihr und ihren Miegliedern bestimmten Ressereverhälenissen, besorgt. Es findet 
bierbei deren besondere Instruction Anwendung und die tandesältesten, oder, in Bebin- 
derungsfällen, die von diesen zu substleutrenden Landescommissarlen, leiten hiernach die 
Rekrutenaushebung, unter Concurrenz eines städcischen Depueiren der Vierstadt des
	        
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