Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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betreffenden Rekrutirungsbezirks und eines dazu commandirten Offiziers, und unter 
Zuzlebung eines Militatrarztes, so wie der Obrigkeit des Ores, von welchem die 
junge Mannschafe gestellt worden. 
9. 27. 
Die Geschäfte der Rekrurirungscommissionen sollen in Folgendem besteben: 
) in der Prüfung der von den Ortsbehörden eingesenderen Mannschaftslisten, 
b) in der Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit oder der sonstigen Zulässigkele 
der jungen Mannschaften, 
) in der Eineheilung dieser Mannschaften in die vorgeschriebenen Klassen, und 
d) in der teitung des Geschäfes bei eintrekenden Zlehungen der Loose. 
9. 28. 
Im Betreff des Geschäftsganges dieser Rekrutlrungscommissionen wird Folgendes 
bestimme: 
a) Den Vorsitz bei diesen Commissionen führt der Ameshaupemann oder Derjenige, 
welchem derselbe, in Behinderungsfällen, seine vices überkträgt. Derselbe har, 
bei eintretender Stimmengleichheit, ein volum decisiwum und zugleich das 
directorimn actorum zu besorgen. 
b) Die Prüfung der Mannschastsverzeichnisse der Behörden, die Eintbeilung der 
Mannschaften in die Klassen und die telcung des Geschäfks der Ziehung der 
Loose haben der Amtshauptmann, der betreffende Justizbeamte und die beiden 
ständischen Deputirten allein zu besorgen. 
)In denjenigen Oistricten, in welchen, wegen der einbezirkten Akademieen, oder 
der 9. 10 gedachten ubrigen Anstalten, ein Mieglied einer akademischen Behäörde, 
oder ein Vorgesetzter dieser Institute zuzuziehen ist, soll gedachtes Mieglied nur 
in so weit concurriren, als solches die Nachweisung oder die nähere Bestim- 
mung über die Zöglinge dieser Anstalten berriffe. 
d) Der zu jeder Rekrutirungscommission commandirre Offizier wird bei der Messung 
und bei der Untersuchung der körperlichen Diensttüchtigkeie der Mannschaften ge- 
genwärtig seyn, und zugleich darüber mit beschließen, wenn, wegen begangener 
Verbrechen, die Ausschließung eines Mannes nothwendig erscheinen würde. 
Sollte in einem solchen Falle der Milikaircommissar ein Verbrechen für ein 
solches erklären, welches der Annahme des Verbrechers beim Milicair entgegen 
stehe, die Civilcommissarien aber sich damie niche einverstehen, so ist die Ene- 
scheidung der Kriegs-Verwalcungs-Kammer einzuholen, welche, nach Befinden, 
7°)
	        
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