Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 40 ) 
unter Communication mie dem Generalcommando, oder auf den Grund einer 
deshalb erhaltenen allerhöchsten Entschließung, den nöthigen Bescheid ertheilen wird. 
e) Die Untersuchung der Diensttücheigkeit der Mannschafeen ist durch den, jeder 
Rekrutirungscommission beigegebenen, Militatrarze zu besorgen. 
1) Uiber sämmtliche Verhandlungen der Rekrutirungscommissionen werden Proto- 
colle geführt, und es bleibt den Amtshauptleuten nachgelassen, hierzu Actuarien 
aus den betreffenden Justizämceern zu requiriren. 
g) Die Berichte in diesen Angelegenheiten erstattet der Bezirks-Amtes. Hauptmann 
allein; es hat aber selbiger die gehaltenen Protocolle und Acten der Rekrutir- 
ungscommission jedesmal beizulegen und sich vollständig auf selbige zu beziehen. 
Auch hat der Amtshaupemann in den Fällen, wenn, im Verfolg der Beschlüsse 
der Rekrutirungscommissionen, Verfügungen an Behörden zu erlassen, oder son- 
stige Maßregeln einzulelten seyn solleen, die diesfallsigen Veranstaltungen allein 
zu treffen. 
Cap. IV. 
Von den Vorbereitungen zu der Aushebung. 
A. Von der Anmeldung und Aufzeichnung der jungen Mannschaften. 
§. 29. 
Niche blos dliejenigen jungen Mannschaften, welche im taufe des Ausbebungsjah= 
res das milltairpflicheige Alcer von zwanzig Jahren erreichen, sondern auch alle die- 
jenigen, welche in demselben Aushebungsjahre ihr neunzehnees tebensjahr zurücklegen, 
baben sich, bei Vermeidung der 9. 71. 74. und 75. angedroheten Strafen, an dem 
bieczu im ganzen ktande gleichmäßig zu bestimmenden Tage, bei der tocalbebörde ihres 
Aufenthaltsorts anzumelden, oder durch Beauftragte anmelden zu lassen. 
G. 30. 
Zu dieser Anmeldung ist jeder in den obgedachten #ebensjahren stehende junge Mann 
verpflichtet, und es findet hierbei irgend eine Ausnahme nicht State. Wer durch 
Krankheit oder durch dringende, jedoch zu bescheinigende Abwesenbeit abgehalten ist, 
persönlich zu erscheinen, kann durch einen Beauferagken sich anmelden lassen. Dieser 
Beauftragce hat indeß alle von ihm hierbei gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreten. 
· 5.31« 
Dketmchss8sbifürbefreitzuachtendenBergsundHüttensArbeikerhabensich 
zwar ebenfalls bei den tocalbehörden anzumelden, jedoch aber auch zugleich durch berg- 
oder durch oberhüctenameliche Zeugnisse ibre Befreiung zu bescheinigen, worauf es von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.