Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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beställgee, dem Angeber, unter Verschweigung seines Namens, eine Belohnung von 
fünf Thalern bierdurch zugesichert. 
G. 43. 
In solchen Fällen ist von dem Amtshaupkmanne des Bezirks Anzeige zur Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer zu erstatten, welche diesen Betrag von der tLocalbehörde, welche 
die Listen gefertigt ha#f, einbringen und durch den Bezirks-Amts- Haupemann an den 
Angeber aushändigen lassen wird. 
— 
Cap. V. 
Von der Bestimmung der zu stellenden Mannschaftsquoten. 
. 44. 
Für jeden Rekrueirungsbezirk in den alten Erblanden wird die Kriegs-WVerwalt. 
ungs-Kammer bei den Aushebungen die Quote besonders bestimmen, welche derselbe 
zu der Ergänzung der Armee zu stellen hac. 
ß. 45. 
Fuͤr die Oberlausitz wird diese Quote auf die gesammte Provinz durch die Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer ausgeworfen werden. 
ß. 46. 
Die Bestimmung dieser Quoten wird auf den Grund des Gesammtbedarfs an 
Ergänzungsmannschaften für die Armee, und nach Maßgabe der Anzahl der, in jedem 
Rekrutirungsbezirke, und resp. in der Oberlau sitz, im vorhergegangenen Jahre aufge- 
zeichnet gewesenen neunzehnjährigen Mannschaften geschebhen. 
s. 47. 
Hlerbei werden die, auf den §F. 10. gedachten Anstalten verzeichneten Zöglinge, 
so wie die wegen des Bergbaues ad 9. 3. für befreie zu achtenden Individuen au- 
ßer Ansat kommen. Eine weitere Rücksicht auf die übrigen Befreiungen, oder auf die 
sonstlgen Umstände, welche die Unzulässigkeit zum Milicalrdienste mit sich bringen, fin- 
det bei Bestimmung der Quoten nicht Statt.
	        
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