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Cap. VI.
Von dem Verfahren bei dem Aushebungsgeschäfte selbst.
A. Von dem Zusammenerecen der Rekrutirungscommissionen und
von der persönlichen Einberufung der Mannschaften.
l48.
Durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird für jeden Rekrutirungsbezirk der Zeit-
punkt bestimmt werden, wenn die Aushebung ihren Anfang nehmen soll.
. 40.
Der Amtshaupkmann des Bezirks hat hiernach die Rekrutirungscommission zusam-
men zu berusen, und es bleibt dessen Ermessen überlassen, die dießfallsigen Expeditionen
in den verschiedenen Aemtern seines Bezirks vorzunehmen.
. 50.
Zugleich sind die aufgezeichneten zwanzigjährigen jungen Mannschaften der verschiede-
nen Orte, die zur zweiten Hauptklasse gehörigen jedoch nach den §. 11. angeordneten
Bestimmungen, unter Feststellung der Tage, persönlich vor die Rekrutirungscommission
zu berufen, und es muß aus jedem Orce wenigstens eine Gerichtsperson dabei mie gegen-
wärtig seyn.
B. Von der Prüfung der (isten.
G. 51.
Die Commission hat zuvörderst die tisten der localobrigkelten über die zwanzigjähri-
gen Mannschaften zu prüfen, und dabei hauptsächlich die tisten über die im verwichenen
Jahre als neunzehnjährig aufgezeichnet gewesenen Individuen, so wie die Geburtslisten
der Geistlichen zum Grunde zu legen.
C. Von der Untersuchung der Mannschaften.
6. 52.
Sedann ist die Unkersuchung der Mannschaften im Betreff deren Dlensteüchtigkeit
vorzunehmen, und es muß solches jedesmal durch den Milicairarzt, nach Befinden, im
Beiseyn des zu der Rekrucirungscommission commandirten Offiziers und eines Mitgliedes
der Commission, geschehen.