Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Cap. VI. 
Von dem Verfahren bei dem Aushebungsgeschäfte selbst. 
A. Von dem Zusammenerecen der Rekrutirungscommissionen und 
von der persönlichen Einberufung der Mannschaften. 
l48. 
Durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird für jeden Rekrutirungsbezirk der Zeit- 
punkt bestimmt werden, wenn die Aushebung ihren Anfang nehmen soll. 
. 40. 
Der Amtshaupkmann des Bezirks hat hiernach die Rekrutirungscommission zusam- 
men zu berusen, und es bleibt dessen Ermessen überlassen, die dießfallsigen Expeditionen 
in den verschiedenen Aemtern seines Bezirks vorzunehmen. 
. 50. 
Zugleich sind die aufgezeichneten zwanzigjährigen jungen Mannschaften der verschiede- 
nen Orte, die zur zweiten Hauptklasse gehörigen jedoch nach den §. 11. angeordneten 
Bestimmungen, unter Feststellung der Tage, persönlich vor die Rekrutirungscommission 
zu berufen, und es muß aus jedem Orce wenigstens eine Gerichtsperson dabei mie gegen- 
wärtig seyn. 
B. Von der Prüfung der (isten. 
G. 51. 
Die Commission hat zuvörderst die tisten der localobrigkelten über die zwanzigjähri- 
gen Mannschaften zu prüfen, und dabei hauptsächlich die tisten über die im verwichenen 
Jahre als neunzehnjährig aufgezeichnet gewesenen Individuen, so wie die Geburtslisten 
der Geistlichen zum Grunde zu legen. 
C. Von der Untersuchung der Mannschaften. 
6. 52. 
Sedann ist die Unkersuchung der Mannschaften im Betreff deren Dlensteüchtigkeit 
vorzunehmen, und es muß solches jedesmal durch den Milicairarzt, nach Befinden, im 
Beiseyn des zu der Rekrucirungscommission commandirten Offiziers und eines Mitgliedes 
der Commission, geschehen.
	        
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