( 52),
Cap. II.
Von den verschiedenen Fällen der ehrenvollen Entlassungen und von den
Entfernungen vom Mllitair.
. S.
Es ceite elne ehrenvolle Entlassung vom Militalr in folgenden Fällen ein:
A. Wegen abgelaufener Dienstzeit.
B. Wegen nothwendiger Verwaltung eines Besisthums, oder
wegen Erhaltung hülfloser Familien.
C. Wegen eingetretener Dienstuncrücheigkeit.
F. 86.
4.
# Wegen abgelaufener Dienstzeié.
Es sind, wie ad §. 34. bereits gedacht, die daselbst erwähnten Mannschaften,
nach Verlauf einer achtjährigen Dienstzeit, wieder zu entlassen.
g. 87.
B.
Wegen nothwendiger Verwalrung eines Besibthums, oder wegen
Erhaltung hülfloser Familien.
Dlejenigen Mannschaften, welche, im taufe der Dienstzeit, durch Erbschaft, oder
durch Schenkung auf den Todesfall, alleinige oder Miteigenthümer eines 9. Z. bezeich-
neten Besitzthums geworden sind und selbiges norhwendig selbst verwalten mussen, sollen
zu jeder Zelc, und ohne Vorbehalr der Kriegs-Reserve Pflicht, entlassen werden.
Dasselbe soll auch wegen nothwendiger Erhaltung hülfloser Familien eintreten, wenn
nämlich Mannschaften, als Söhne oder senst, die 9. 15. erwähnte gesetzliche und aus-
schließende Verbindlichkeit überkommen haben sollten, die Familie, zu der sie gehören,
zu erhalten, und zu dem Ende einen gemeinschaftlichen Haushalt mie ihnen fübren
mußten.
6. 88.
In dlesen gedachten beiden Fällen soll das Anbringen zur Enklassung aus dem
Milicair zuvörderst durch den betreffenden Mann selbst, unter Anfügung der erforderli.
chen obrigkeitlichen Zeugnisse, bei dessen vorgesetzker Milleairbehörde gescheben.