Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 52), 
Cap. II. 
Von den verschiedenen Fällen der ehrenvollen Entlassungen und von den 
Entfernungen vom Mllitair. 
. S. 
Es ceite elne ehrenvolle Entlassung vom Militalr in folgenden Fällen ein: 
A. Wegen abgelaufener Dienstzeit. 
B. Wegen nothwendiger Verwaltung eines Besisthums, oder 
wegen Erhaltung hülfloser Familien. 
C. Wegen eingetretener Dienstuncrücheigkeit. 
F. 86. 
4. 
# Wegen abgelaufener Dienstzeié. 
Es sind, wie ad §. 34. bereits gedacht, die daselbst erwähnten Mannschaften, 
nach Verlauf einer achtjährigen Dienstzeit, wieder zu entlassen. 
g. 87. 
B. 
Wegen nothwendiger Verwalrung eines Besibthums, oder wegen 
Erhaltung hülfloser Familien. 
Dlejenigen Mannschaften, welche, im taufe der Dienstzeit, durch Erbschaft, oder 
durch Schenkung auf den Todesfall, alleinige oder Miteigenthümer eines 9. Z. bezeich- 
neten Besitzthums geworden sind und selbiges norhwendig selbst verwalten mussen, sollen 
zu jeder Zelc, und ohne Vorbehalr der Kriegs-Reserve Pflicht, entlassen werden. 
Dasselbe soll auch wegen nothwendiger Erhaltung hülfloser Familien eintreten, wenn 
nämlich Mannschaften, als Söhne oder senst, die 9. 15. erwähnte gesetzliche und aus- 
schließende Verbindlichkeit überkommen haben sollten, die Familie, zu der sie gehören, 
zu erhalten, und zu dem Ende einen gemeinschaftlichen Haushalt mie ihnen fübren 
mußten. 
6. 88. 
In dlesen gedachten beiden Fällen soll das Anbringen zur Enklassung aus dem 
Milicair zuvörderst durch den betreffenden Mann selbst, unter Anfügung der erforderli. 
chen obrigkeitlichen Zeugnisse, bei dessen vorgesetzker Milleairbehörde gescheben.
	        
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