Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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S. 43. 
Betras dessel- Die Höhe des Nahrungsgeldes ist für jeden Einzelnen von der Accisinspection des 
ben. Orts jährlich anzuseten, wobei selbiger die Regel vorgeschrieben wird, daß der jährliche 
Betrag dem gewöhnlichen Werdienste von vier Arbeitstagen gleich komme. 
/ 44. 
Verfallzeit. Es wird in vierteljährigen Terminen, Ende März, Juni, September und Decem- 
ber erhoben. 
. 45. 
Von Gewerben Personen, welche ein herumziehendes Gewerbe creiben, wohin auch Komödianten, 
Pe fesen Gaukler, teute, die Kunst- und Natur-Seltenheiten zeigen, herumziehende Musikanten 
ohnort. 
und dergleichen zu rechnen sind, entrichten, wegen ihres Aufenthalts in der Stadt, das 
in dem Tarif angegebene taͤgliche Nahrungsgeld. 
. 46. 
C.) Nustz-Vieh-Accise. 
C. Nutz-Vieh- Von Pferden, Rindvieh, Schafen und Ziegen, welche in einer accisbaren Stade 
Aceise: gehalten werden, ist die in dem Tarif, uncerm Worte: Nutz. Vieh-Accise, angesetzte Accis- 
Betrag. abgabe zu enrrichten. 
S. 47. 
Befreiung. Befreit sind hiervon: 
1.) Pferde, so niche zum Verlelhen oder um Acker, sondern blos zum elgnen Gebrauche 
gehalten werden; ingleichen so viel Postpferde, als der Posthalter nach seiner Instruction 
zu Halten verbunden ist, 
2.) Kübe, so lange sie noch niche melkbar sind, 
3.) Lämmer und ausgemerzte Hammel und Schafe, 
4.) das von Pächtern der Pfarrgüter in Städcen gehaltene Vieh, jedoch nur in so 
weit, als es zum Inventario der Pfarre gehörc, 
5.) das auf Rittergütern, so innerhalb einer Accisstade liegen, gehaltene Vleh, 
wenn auch das Rikterguc der städeischen Accise sonst uncerworfen ist, 
6.) die Mühlesel und Mühlpferde. 
. 48. 
Zahlungsten Das VWieh wird halbjährlg, im Frühlinge und gegen den Wincer, durchgezählee und, 
mine. nach dessen Besund, die Accise für das solgende halbe Jahr bezahlt, ohne Rücksiche auf 
den inzwischen eingetrecenen Ab= oder Zugang.
	        
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