Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 95 ) 
. 49. 
D.) Acecissteuern von Grundstücken. 
Es verbleibt allenthalben bei der zeitherigen Verfassung, nach welcher von der Ge. D. Aceissteuern. 
neralaccise, wegen der Vlerstädee: Budissin, Zittau, Camenz und töbau, ein gewisses dilibertragung 
festbestimmtes Quantum der Bewilligungsgelder, wegen der landstädre hingegen, eine #un durch feu- 
ebenfalls bestimmte Anzahl Rauchsteuern, ohne daß bierbei ein Steigen oder Fallen Seatt Teeise. 
findec, übertragen wird. 
¾ 50. 
Die Einwohner einer Accisstade sind von denjenigen Abgaben, wegen welcher, nach Volle Ulbertra- 
6 40.,, die Uibertragung aus der General-Accis. Casse State finder, gänzlich befreit: gung. 
a.) wegen der ihnen eigenehümlich zustehenden, in der Stade und Vorstadt befind- 
lichen Häuser, 
b.) wegen der bei selbigen an- oder eingebauken Scheunen, wenn lehkere mic dem 
Wobhngebäude uncer einem Steuer-Quanto begriffen und nicht besonders mic Steuern - 
belegt sind, 
c.) wegen der an den Haͤusern befindlichen Gaͤrten, wenn sie in dem Steuercataster 
nicht ausdruͤcklich benannt sind und keinen halben Scheffel, oder ein Viertel Acker (den 
Acker zu 300 landüblichen Quadratruthen gerechnet) ausmachen. 
6. 51. 
Von andern zum Steadt. Steuer-Quanto gehörigen Grundstücken, an Aeckern, Dhellweise U#- 
Wiesen, Gärten und wie sie sonst Namen haben mögen, ingleichen von Mühlen und berkragung. 
Scheunen, in sofern letztere besonders mic Sreuern belege sind, muß der in dieser, oder 
in einer andern accisbaren Seade wohnende Einwohner die Hälftee der darauf haftenden 
und gangbaren Seeuern zur Acciscasse jährlich abführen. 
. 52. 
Der Besitzer von Häusern und Grundstücken in der Accisstade, welcher innerhalb Fortsetzung. 
handes auf dem Dorfe, oder an einem Orte, wo die Accise nicht eingeführk ist, be- 
ständig wohne, oder welcher zwar in einer accisbaren Stade wohnt, aber daselbst, der 
Verfassung gemäß, Befreiung von der Accise oder deren Zurückgabe genieße, giebe vom 
Hause die halben, und von den eben (F. 51.) genannten andern Grundstücken, die völli- 
gen darauf haftenden Steuern zur Acciscasse derselben Seadt. 
. 53. 
Gleiche Vorschrift findet auch bei den Eheweibern solcher Personen Saate, welche Desgleichem 
Accisrestitution genießen, wegen derjenigen Grundstücke, so sie eigentlich besigen. s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.