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. 49.
D.) Acecissteuern von Grundstücken.
Es verbleibt allenthalben bei der zeitherigen Verfassung, nach welcher von der Ge. D. Aceissteuern.
neralaccise, wegen der Vlerstädee: Budissin, Zittau, Camenz und töbau, ein gewisses dilibertragung
festbestimmtes Quantum der Bewilligungsgelder, wegen der landstädre hingegen, eine #un durch feu-
ebenfalls bestimmte Anzahl Rauchsteuern, ohne daß bierbei ein Steigen oder Fallen Seatt Teeise.
findec, übertragen wird.
¾ 50.
Die Einwohner einer Accisstade sind von denjenigen Abgaben, wegen welcher, nach Volle Ulbertra-
6 40.,, die Uibertragung aus der General-Accis. Casse State finder, gänzlich befreit: gung.
a.) wegen der ihnen eigenehümlich zustehenden, in der Stade und Vorstadt befind-
lichen Häuser,
b.) wegen der bei selbigen an- oder eingebauken Scheunen, wenn lehkere mic dem
Wobhngebäude uncer einem Steuer-Quanto begriffen und nicht besonders mic Steuern -
belegt sind,
c.) wegen der an den Haͤusern befindlichen Gaͤrten, wenn sie in dem Steuercataster
nicht ausdruͤcklich benannt sind und keinen halben Scheffel, oder ein Viertel Acker (den
Acker zu 300 landüblichen Quadratruthen gerechnet) ausmachen.
6. 51.
Von andern zum Steadt. Steuer-Quanto gehörigen Grundstücken, an Aeckern, Dhellweise U#-
Wiesen, Gärten und wie sie sonst Namen haben mögen, ingleichen von Mühlen und berkragung.
Scheunen, in sofern letztere besonders mic Sreuern belege sind, muß der in dieser, oder
in einer andern accisbaren Seade wohnende Einwohner die Hälftee der darauf haftenden
und gangbaren Seeuern zur Acciscasse jährlich abführen.
. 52.
Der Besitzer von Häusern und Grundstücken in der Accisstade, welcher innerhalb Fortsetzung.
handes auf dem Dorfe, oder an einem Orte, wo die Accise nicht eingeführk ist, be-
ständig wohne, oder welcher zwar in einer accisbaren Stade wohnt, aber daselbst, der
Verfassung gemäß, Befreiung von der Accise oder deren Zurückgabe genieße, giebe vom
Hause die halben, und von den eben (F. 51.) genannten andern Grundstücken, die völli-
gen darauf haftenden Steuern zur Acciscasse derselben Seadt.
. 53.
Gleiche Vorschrift findet auch bei den Eheweibern solcher Personen Saate, welche Desgleichem
Accisrestitution genießen, wegen derjenigen Grundstücke, so sie eigentlich besigen. s