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8. 54.
Zahlungster- Die Bezahlung der gedachten Steuern zur Acciscasse geschieht halbjaͤhrig, zu Ende
mine. des März und Septembers.
6. 55.
Wer als Stadt- Als ein beständiger Stadteinwohner wird auch Derjenige angesehen, welcher erweislich
eimen. sich des Jahres über wenigstens ein halbes Jahr lang, wenn auch nicht in einer ununter-
brochenen Zeiefolge, in der fraglichen Seade aufgehalten und zur Accise beigecragen hat.
#. 56.
Fortsetzuvg. Wer sich wesentlich außer Landes aufhält, muß veon seinen, in einer Ucclsstadt be-
sitzenden Häusern und andern Grundstücken die völligen darauf haftenden Steuern zur
Acciscasse enerichten.
. 57.
Desgleschen. Ausgenommen blelben hiervon
1.) die in unsern Diensten stehenden Civil= und Militalrpersonen welche, von
Amts= und Dienstwegen, sich im Auslande aufzuhalten, verbunden sind,
2.) Personen, welche, ihrer wissenschoftlichen Studien wegen, sich auf Reisen oder
auswärtigen tehranstalten besinden, jedoch nur auf vier Jahre lang,
-.) die auf Wanderschafe befindlichen Handwerksbursche, auf die Zelk ihrer in den
Innungsartikeln bestimmten Wanderjahre, oder, In Ermangelung elner solchen Bestim-
mung, auf zwei Jahre.
Obige Abwesende werden diese Zeie über als beständige Stadteinwohner angesehen.
. 58.
Fortsetzung. Wenn von mehrern Mibesitern eines städtischen Grundstücks auch nur ein Einziger
in der Accisstadt wohnt und zur Accise beiträge, so soll angenommen werden, als ob
auch die übrigen Mitbesiher beständige Stadteinwohner wären.
8. 59.
Pächter. Wenn städeische Grundstücke an einen auf dem Lande, eder sonst außer der städeischen
Accise, sich aufbalrenden Einwohner verpachte# werden, se sind dem Pachrter zwar die
auf solchem Grundstücke erbauten, oder gewonnenen Früchte accisfrei aus der Stadt ver-
abfolgen zu lassen, der Verpachter muß aber die Pachtzeit über die vollen darauf haftenden
Steuern zur Acciscasse bezahlen.
S. 60.
Lersoren, wH6 Allen Personen, welche Restitutionen oder Aequivalenk der Accise genießen, stebt
genießen. srei, dem Genusse derselben, durch verbindliche Erklärung vor der Accisinspection, zu ent-