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8. 69.
A.) Die Accise vom Handel wird, wegen des Einkaufs oder Vertauschens der zum A. vom Haͤnd-
Handel bestimmten Gegenstaͤnde, von dem Haͤndler als Einkaͤufer erlegt. ler.
Die zum eigenen Gebrauche und zur Haushaltung eingekauften Gegenstände unter-
liegen daher der Handelsaccise niche.
L. 70.
Für einen Händler wird Derjenige geachtet, welcher Gegenstände aller Art, sie mögen Wer dafür zu
sich noch in narürlichem oder bearbeicetem Zustande befinden, einkauft, um t# ie wiederum achten.
zu verkaufen.
G. 71.
Sie wird enerichtet, an dem Orke, wo der Einkauf gemacheé worden ist, oder, wenn Ort, wo sie zu
daselbst eine besondere Acclseinnahme sich niche befinden sollte, an diejenige Acciseinnahme, entrichten.
zu welcher der Ore geschlagen ist; bei Waaren, so in dem Auslande gekauft worden, an
dem Wohnorte des Händlers, sobald er die Waare dahin bringe, oder wo er sie an den
Käufer ablieferk.
. 72. «
Den Betrag der von jedem Handelsstande auf dem lande zu encrichtenden Accise Betrag.
weiset der Tarif nach. Ist für die Dorf. Handels-Accise kein besonderer Sat bestimmc, so
findet der Saß der städtischen Eingangsaccise Anwendung.
ß. 73.
Krämer auf dem tonde, welche Waaren aus accisbaren Städten erholen, haben von Krämer.
selblgen keine Handelsaccise zu entricheen, wenn sie den in der accisbaren Stade gesche- "
benen Einkauf derselben durch Accis-Passir-Zettel der städtischen Einnahme nachweisen
können.
Solche Krämer, welchen durch besondere Concession gestattet ist, diese Waaren aus
der Meßstade Leipzig, oder aus dem Auslande zu erholen, haben davon die Handelsaccise
nach den städtischen Tarifsätzen an ibrem Wohnorte, oder an die Acciseinnahme, wohin
sie deshalb besonders gewiesen worden, zu erlegen.
0. 74.—
Personen, welchen das Hausiren mit Waaren auf dem tande gestattet ist, werden Hausirer.
wie Krämer angesehen und haben, wenn sie ihre Waaren erweislich aus accisbaren Städ-
ten erholt haben, weiter eine Handelsaccise auf dem tande niche zu entrichten, im
entgegengesehten Falle aber, nach 9. 71., die Handelsaccise am Orte des Einkaufs
zu erlegen.
Gesetzsammlung. 1826. c 17 0