Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Die Befreiung der Fabrikake von der Handelsaccise sindet aber nur so lange Seakt, Foresezung. 
als sie von dem Fabrikanken oder Fabrikverleger selbst verkaufe werden, dahingegen der 
Händier, welcher weitern Handel auf dem tande, oder in einer Seade damit rreibl, davon 
resp. die Handels= oder Elngangs-Accise entrichten muß. 
28½ 
Wegen der teinwandfabrikanten auf dem tande kreken die J. 23. enthaltenen besen- Fortsetzuns. 
dern Bestimmungen ein. 
. 3. 
Diejenigen inländischen Fabrikwaaren, welche Fabrikanten und Fabrikverleger, oder Fortsezuug. 
Grossohändler auf die teipziger Messe senden, genleßen die, in dem, wegen der teipziger 
Handelsabgaben erlassenen, unterm Z#sten Januar 1324. erläuterten Publicando vom 
18ten März 1320., den inländischen Fabrikanken zugestandene Begünstigung. 
S. 84. 
Jeder, welcher zu Betreibung eines Handels oder sonstigen Gewerbes gerichsherr= Jusractlat der 
schaftliche Concession erlanget, hat sich bei der Accisinspection zu melden, und erhält von Gewerbe-trei- 
dieser, an die Stelle der ehemaligen eidlichen Verpflichtung, eine schriftliche Instruction benden Perst- 
über die von ihm zu beobachtenden Regilevorschriften. 
. 85. 
Von Leuten, welche ein herumziehendes Gewerbe treiben, und in dem Tarif sub voce Gemwerbe ohne 
Nahrungsgeld, besonders genannt sind, ist die daselbst bemerkte Accisabgabe an dem feken Wohnork. 
Orte, wo sie sich jedesmal befinden, zu erlegen. . 
“ 
F. 86. 
C.) Die auf dem tande gestakteten Handwerker haben von ihrer, entweder auf Be. c. Handwerker. 
stellung, oder zum Handel gefertigten neuen Arbeic, die Handelsaccise mit 6 Pfennigen 
vom Thaler des vollen Werthes der gefertigten Gegenstände zu enkrichten. 
. 87. 
Bei bestellten Urbeiten ist sie bei Ulbergabe derselben an den Käufer zu erlegen. 
Bei den zum Handel gefereigeen Arbelten sind die gleichen Vorschriften, wie bei den 
Händlern, zu befolgen. 
Fortsetzung. 
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