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Accise, wenn der accisbare Gegenstand in eine accisbare Scade gebrache wlrd; es werden dem bande be-
daher auch von den Acciseinnahmen auf dem tande keine Passirzertel in die Scädte aus- feei meche uen
gestelle, insofern sie nicht blos zum Beweis der inländischen Eigenschaft der Waaren
verlange werden.
§. 96. Behandlung der
Die Schönburgischen Receßherrschafren und die Herrschafe Wildenfels werden zur Schönburie!
Zeit durchgängig bei der Generalaccise als Ausland, Unsere gesammten alten Erblande scherernter
und Unser Aneheil der Oberlausis aber gegenseitig als Inland, angesehen und behandelt. Herrschaft Wil-
denfels als Aus-
¾ 97. land.
tieferanten, Commissionairs und Mäckler sind den Händlern gleich zu achten; der Wegen der Lie-
Auftraggeber und der Beauftragte haften einer für den andern für die Erlegung der geranten und
Accise, Serafe und Kosten. oias
Fabrikancen und Fabrikverleger können denen, welchen sie Auftrag zum Einkauf von
Fabrikmaterialien ertheilen, Commissionscheine ausstellen, gegen deren Vorzeigung sie auf-
dem tande von Entrichtung der Handelsaccise frei gelassen werden sollen; es müssen
selbige aber unter der Namensunterschrift und dem Siegel des Fabrikherrn ausgestelle,
sein Wohnort und die Quantität der einzukaufenden Gegenstände darin ausgedrückt, und
von der Acciseinnahme des Wohnorts des Fabrikverlegers gestempelt seyn.
hetzterer Hat aber beim Einbringen der eingekauften Fabrikmaterialien die Handels-
accise, oder in Städten die Eingangsaccise, zu entrichten.
. 98.
Dlenstberren haben die von Personen, so in ihrem lohn und Brod stehen, bei Ver. Vertretung der
richeung ihres Dienstes begangenen Acclsuncerschleise und Vergehungen, hinsichtlich der Dienstbotenvon
Abgaben sowohl, als der Serafe und Unkosten, zu vertreten. dem Diens-
herrn.
". 99.
Jeder Uneerschleif der Acclsabgabe, er bestehe in unterlassener Meldung, oder un= Bekrrafung der
richtiger Angabe der accisbaren Sache, oder Uibereretung der obigen gesetzlichen Vor= Areisunter=
schriften, wird bestraft mit Bezahlung des zwölffachen Berrags der hinterzogenen, oder zu schleife.
binterziehen gesuchten Accise; letztere ist, nebst den Unkosten, noch besonders zu erlegen.
t. 100.
Die Handel= und Gewerbe-treibenden Personen erhalten uber die von ihnen hierbei Instruction-
zu beobachtenden Vorschriften besondere Instruceionen, in denen zugleich die auf die Uiber. Krafen.
tretung derselben gesebten Scrafen enehalten sind. #